Arbeitszeitgesetz

Aus PflegeWiki
Version vom 15. Februar 2022, 10:10 Uhr von Elvis.pula.nursit-institute.de (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Das deutsche '''Arbeitszeitgesetz''' setzt Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland. Es ist für Arbeitgeber und Arbe…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das deutsche Arbeitszeitgesetz setzt Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland. Es ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Es soll vor allem die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer schützen.

Anwendungsbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer; ausgenommen sind u.a. folgende Personengruppen:

  • leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes,
  • Chefärzte,
  • Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
  • der liturgische Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften,
  • Personen unter 18 Jahren, für diese gelten auch die engeren Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

Arbeitszeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer ohne Pausen acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Nachtarbeitnehmer muss nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbzG der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden innerhalb eines Monats hergestellt werden.

Von dieser Regelung kann im Pflegebereich in einen bestimmten Rahmen durch Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien oder durch vergleichbare kirchenrechtiche Regelungen abgewichen werden kann.

Ruhepausen (§ 4 ArbZG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Ruhezeit (§ 5 ArbZG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen darf die Dauer der Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Sonn- und Feiertagsregelungen (§§ 9ff ArbZG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für bestimmte Arbeiten, die nicht auf Werktage verschoben werden können. Dazu gehört der Pflegebereich. Erlaubt ist Sonn- und Feiertagsarbeit:

  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr
  • bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
  • bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist.

Ein Arbeitnehmer muss an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei haben. In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder in einer vergleichbaren kirchenrechtlichen Regelung kann zugelassen werden, dass lediglich 10 Sonntage im Jahr arbeitsfrei bleiben müssen.

Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Dirk Neumann, Josef Bibl: Arbeitszeitgesetz. Kommentar. 14. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52236-X.
  • Rudolf Anzinger, Wolfgang Koberski: Kommentar zum Arbeitszeitgesetz. 2. Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-8005-3055-4.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]