Grundgesetz

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Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Neben den Regelungen über die Staatsverfassung (also Bundesstaat, Parlament, Demokratie) liegt seine besondere Bedeutung in der Garantie der Grundrechte.

Grundrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Inhalt der Grundrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Grundgesetz beginnt mit den Grundrechten (Artikel 1 bis 19). Änderungen des Grundgesetzes, welche die Grundsätze des Art. 1 GG oder Art. 20 GG betreffen, sind unwirksam (so genannte “Ewigkeitsgarantie”, Artikel 79 Abs. 3 GG). Die wichtigen Grundrechte sind:

  • Unverletzlichkeit der Menschenwürde
  • Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
  • Recht auf staatliche Gleichbehandlung, Schutz vor ungerechtfertigter Diskriminierung und Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
  • Glaubens- und Gewissensfreiheit
  • Meinungs- und Pressefreiheit
  • Schutz von Ehe und Familie
  • Versammlungs-, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
  • Recht auf Freizügigkeit
  • Unverletzlichkeit der Wohnung sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses
  • Berufs- und Berufsausübungsfreiheit
  • Recht auf Eigentum
  • Recht auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter

Menschenrechte und Bürgerrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Man kann bei den Grundrechten Menschenrechte und Bürgerrechte unterscheiden. Während die Menschenrechte als Rechte, die von Natur aus jedem Menschen gegeben sind, für jedermann gelten (deshalb auch Jedermann-Rechte genannt), gelten Bürgerrechte nur für deutsche Staatsbürger. Die wichtigsten Menschenrechte sind die Würde des Menschen, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das Persönlichkeitsrecht oder die Religionsfreiheit. Bürgerrechte sind zum Beispiel die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Freizügigkeit oder die Berufsfreiheit.

Einzelne Artikel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Menschenwürde, Artikel 1[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie die Bindung jeglicher staatlichen Gewalt an die weiteren Grundrechte (Artikel 1 bis 19, s. o.).

Der Wortlaut des Artikel 1 des GG:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Recht auf Leben, Artikel 2[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Grundgesetz enthält in Artikel 2 (Absatz 2) das Grundrecht auf Leben:

„Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

Die Aufnahme des Rechts auf Leben in das Grundgesetz wurde 1948 von einigen evangelischen Landeskirchen als eine Reaktion auf die systematischen staatlichen Morde während der NS-Zeit (Euthanasie-Aktion, Konzentrationslager) vorgeschlagen (hierzu fehlen noch Belege).

Abschaffung der Todesstrafe, Artikel 102[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Todesstrafe ist in Deutschland abgeschafft.

Richtervorbehalt bei Freiheitsentziehung, Artikel 104 Abs. 2 Satz 2[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Geltung und Bedeutung der Grundrechte in Verhältnis Bürger - Staat und im Verhältnis zwischen den Bürgern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Grundrechte gelten unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat und sind in erster Linie Abwehrrechte. Das bedeutet, dass die Bürger ungerechtfertigte Eingriffe des Staats in ihre Grundrechte abwehren können. Ist eine Pflegeeinrichtung in öffentlicher Trägerschaft, zum Beispiel einer Kommune, so hat sie der Träger unmittelbar im Verhätlnis zu Patienten oder Bewohner zu beachten, etwa im Heimvertrag oder der Heimordnung.

Die Grundrechte wirken aber auch mittelbar in die Rechtsbeziehungen, die zwischen den Bürgern bestehen (so genannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte). Ist eine Pflegeeinrichtung in privater Hand, zum Beispiel einem Wohlfahrtsverband, sind die Grundrechte deshalb dennoch von Bedeutung. Rechtliches "Einfallstor" der Grundrechte sind dabei zivilrechtliche Generalklauseln, wie der in jedem Privatrechtsverhältns zu beachtene Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Die im Grundgesetz relativ allgemein gehaltenen Grundrechte sind vielfach in den einfachen Gesetzen konkretisiert worden. In diesen Fällen ist zur Begründung der Grundrechte der Rückgriff auf das Gundgesetz entbehrlich. So etwa schützt das Strafrecht das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dadurch, dass Tötungs- und Körperverletzungsdelikte unter Strafe gestellt sind und die zuständigen staatlichen Organe derartige Straftaten verfolgen. Nach zivilrechtlichen Bestimmungen kann bei einer Körperverletzungen etwa aufgrund eines Pflegefehlers Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt werden.

Ausdrücklicher Zweck des Heimgesetzes ist, die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen (§ 2 Nr. 1 Heimgesetz).

Entstehung, Geschichte des GG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Grundgesetz wurde durch den Parlamentarischen Rat ausgearbeitet und von diesem am 8. Mai 1949 beschlossen. Nachdem es anschließend von mehr als zwei Dritteln der Parlamente der Länder in den drei westlichen Besatzungszonen (das Saarland war damals noch kein Bundesland) und von Groß-Berlin angenommen worden war, wurde es am 23. Mai 1949 von dem Präsidenten des Parlamentarischen Rats, dem späteren Bundeskanzler Adenauer verkündet und trat am 24. Mai 1949 in Kraft.

Trotz des ungeklärten Status der deutschen Gebiete sollte für die westlichen Besatzungszonen und die zu gründende Bundesrepublik eine demokratische Grundordnung geschaffen werden. Es wurde vermieden, von einer Verfassung zu sprechen, um einem gesamtdeutschen Staat nicht im Wege zu stehen. Nach dem Willen der Autoren des Grundgesetzes sollte eine deutsche Verfassung geschaffen werden, wenn dies allen Deutschen in freier Selbstbestimmung möglich werden würde.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]