Krankenpflegegesetz

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Das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz, KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Es ersetzte das bis dahin gültige Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I. S. 893).

Das KrPflG regelt, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen

erteilt wird, und es regelt die Ausbildung zu diesen Berufen. Außerdem ist die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen) normiert.

Gleichzeitig mit dem neuen KrPflG trat auch die neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003, KrPflAPrV (BGBl. I S. 2263) in Kraft.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Es gibt zwei Berufsbilder, die Kranken- und die Kinderkrankenpflege. Allerdings enthält die Ausbildung weitgehend gemeinsame Ausbildungsanteile. Den besonderen Erfordernissen einer kindgerechten Versorgung wird durch die Spezialisierung in der zweiten Phase Rechnung getragen.
  • Die neuen Berufsbezeichnungen "Gesundheits- und Krankenpfleger/in" sowie "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in" sollen sprachlich den erweiterten Ansatz in der Krankenpflege unterstreichen. Sie lösen die alten Berufsbezeichnungen Krankenschwester und Krankenpfleger ab.
  • Bei den Ausbildungsziele werden wird der eigenständige Aufgabenbereich der Pflege hervorgehoben. Es wird klargestellt, dass die Pflege nicht auf den kurativen Aspekt beschränkt ist. Krankenpflege beinhaltet auch präventive, rehabilitative und palliative Maßnahmen. Krankenpflege unterliegt so einem umfassenden Ansatz. Es handelt sich um eine qualitativ hochwertige, anspruchsvolle Ausbildung, die in aller Regel von sehr engagierten Menschen gewählt wird.
  • Die praktische Ausbildung findet nicht mehr nur in Krankenhäusern, sondern auch in geeigneten ambulanten oder stationären Pflege- oder Rehaeinrichtungen statt.
  • Die schulische und praktische Ausbildung steht unter der Gesamtverantwortung der Schulen. Zudem gibt es verbindliche Regelungen zur Unterstützung der praktischen Ausbildung durch Praxisbegleitung der Schulen und Praxisanleitung in den Einrichtungen. (zit. aus der Bundestagsdebatte bei der Verabschiedung, 3. Lesung, BT- Drucksache 15/804)
  • Die Ausbildung gliedert sich in 2100 Theorie- und 2500 Praxisstunden. Sie wird weiterhin an den Krankenhäusern angeschlossenen Krankenpflegeschulen bzw. Kinderkrankenpflegeschulen durchgeführt.
  • Die "Praktische Ausbildung" wird der praxisnahe Einsatz an potentiellen Arbeitstellen genannt, dessen Zweck die Unterweisung in praktische Tätigkeiten und in den Umgang mit den damit verbundenen Belastungen ist.

Bücher[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Friedhelm Henke: "Prüfungsheft für die Pflegeausbildung Organisation und Dokumentation der Prüfungen in den Pflegeberufen - Altenpflege - Gesundheits-und Krankenpflege - Gesundheits-und Kinderkrankenpflege) gemäß der aktuellen Ausbildungs- und Prüfungs- verordnung, Kohlhammer, Stuttgart 2006 (155 Seiten) ISBN 3-17-19304-X
  • Friedhelm Henke: "Ausbildungsplan und Nachweisheft für die praktische Altenpflegeausbildung (inkl. Altenpflegehilfe)", 2. Aufl. Kohlhammer, Stuttgart 2004 ISBN 3-17-018512-8
  • Friedhelm Henke: "Nachweisheft der praktischen Ausbildung für die Gesundheits- und Krankenpflege", Kohlhammer, Stuttgart 2006, 2. Aufl. ISBN 3-17-019305-8

Siehe auch:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Österreich:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz in d. F. vom 16. 02. 2004 in Kraft (vgl BGBl I 6/2004, GuKG-Novelle 2003) Als html-Datei

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vergleiche hierzu auch das im Aufbau bereits angeglichene Bundes-Altenpflegegesetz.

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