Unfallverhütungsvorschrift
Unfallverhütungsvorschriften sind rechtsverbindliche Normen, die zu dem Zweck erlassen werden, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. In den Vorschriften werden Anforderungen an die Sicherheit betrieblicher Einrichtungen und Arbeitsverfahren sowie an Verhaltensweisen der Beschäftigten und an die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes festgelegt.
Angesprochene Personengruppen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Adressat, angesprochene Personengruppen, der Unfallverhütungsvorschriften sind Unternehmer und Versicherte, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beide müssen sich an die darin enthaltenen Vorschriften halten. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden[1].
Erlassende Stellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Unfallverhütungsvorschriften werden von den Berufsgenossenschaften und den sonstigen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen und müssen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden[2]. Für die privaten Unternehmen im Gesundheits- und Pflegebereich erlässt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Unfallverhütungsvorschriften[3]. Bei Unternehmen der öffentlichen Hand oder Unternehmen, an der diese überwiegend beteiligt ist oder die sie sonst beherrscht, sind die Unfallkassen des Bundes oder der Länder zuständig.[4]
Unfallverhütungsvorschriften im System des Arbeitsschutzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Unfallverhütungsvorschriften sind Teil eines komplexen Systems des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, das aus staatlichem Recht (Gesetze und Rechtsverordnungen) und dem autonomen Recht der Unfallversicherungsträger besteht.
Die Unfallversicherungsträger haben den Auftrag, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Päventionsauftrag)[5]. In diesem Rahmen erlassen sie Unfallverhütungsvorschriften als so genanntes autonomes Recht, das heißt, sie sind frei und unabhängig von staatlicher Einflussnahme bei der Frage, ob und mit welchem Inhalt sie Unfallverhütungsvorschriften schaffen. Sie auto unterliegen dabei lediglich der staatlichen Rechtsaufsicht. Den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften beschließen die Vertreterversammlungen der Unfallversicherungsträger[6], die paritätisch mit Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt sind[7].
Unfallverhütungsvorschriften in der Pflege[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Unfallverhütungsvorschriften werden mit UVV oder GUV-V (Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung) abgekürzt. Die Berufsgenossenschaften bezeichnen die von ihnen erlassenen Unfallverhütungsvorschriften als berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV oder VBG).
Für den Gesundheits- und Pflegebereich sind u.a. folgende Unfallverhütungsvorschriften von Bedeutung:
- Grundsätze der Prävention (BGV A1)
- Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A 2)
- Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A 4)
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8)
- Leitern und Tritte (BGV D 36)
Weitere Regelwerke der Unfallversicherungsträger[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Neben den Unfallverhütungsvorschriften geben die Unfallversicherungsträger Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR, GUV-R) Informationen (BGI, GUV-I) und Grundsätze (BGG, GUV-G) heraus.
Regeln[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In den Regeln werden einschlägige Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Vorschriften der Unfallversicherungsträger, technischen Spezifikationen und technischen Regeln zusammengestellt und diese konkretisiert und erläutert; sie enthalten darüber hinaus konkrete Vorschläge zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Vorschriften und Regeln werden von gemeinsamen Fachausschüssen der Unfallversicherungsträger erarbeitet. Beachtlich sind:
- Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195)
- Benutzung von Hautschutz (BGR 197)
- Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst (BGR 206)
- Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen (BGR 208)
- Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (BGR 250)
Informationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, welche die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. Zum Beispiel:
- Anleitung zur Ersten Hilfe (BGI 503)
- Unfallversicherungschutz für Pflegende (GUV-I 8511)
- Unfallversicherungschutz für Pflegende (GUV-I 8511)
- Rückengerechtes Arbeiten (GUV-I 8514)
- Kleine Hilfsmittel (GUV-I 8515)
- Hautschutz (GUV-I 8516)
- Schutz vor Infektionen (GUV-I 8517)
- Rückengerechtes Arbeiten in der Pflege und Betreuung (GUV-I 8557)
- Belastungen bei der Pflege (GUV-I 8608)
- Rückengerechtes Arbeiten in der Pflege und Betreuung (GUV-I 8609)
Grundsätze[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In Grundsätzen werden Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen, gesetzt*Unfallversicherungschutz für Pflegende (GUV-I 18171)
Fußnoten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ nah § 209 Abs. 1 Nr. 1 SG VII
- ↑ § 15 SGB VII
- ↑ § 114 Abs. 1 SGB VII, § 3 der Satzung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom 17. Dezember 1997
- ↑ z.B. § 3 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
- ↑ § 1 Nr. 1 SGB VII
- ↑ § 12 Nr. 7 Satzung BGW, § 13 Nr. 7 Satzung Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
- ↑ § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 8 Abs. 1 der genannten Satzungen
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Hrsg.): Für ein gesundes Berufsleben – Seit 75 Jahren Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Hamburg 2004. ISBN 3-00-013443-3.
Weblink[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Unfallverhütungsvorschriften (Artikel bei Wikipedia)
- Website der Berufsgenossenschaft BGW
- Berufsgenossenschaft (allgemein), Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ( BGW; Artikel bei Wikipedia).