Hilfsmittel

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Hilfsmittel sind Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung bei Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigeit zur Unterstützung der Krankenbehandlung oder der Pflege, zur Vorbeugung oder zum Ausgleich oder zur Linderung bestimmter Defizite.

Krankenversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hilfsmittel in der Krankenversicherung sind Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen.

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmittel, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen sind, da sie nur einen geringen oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben. (§§ 33, 34 SGB V)

Hilfsmittel, die von Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfasst sind, werden in einem Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt (§ 139 SGB V). Das Hilfsmittelverzeichnis ist aber keine abschließende Positivliste, sondern eine Auslegungshilfe. Das heißt, es ist auch möglich, dass ein Hilfsmittel beansprucht oder verordnet werden kann, das in der Liste nicht aufgeführt ist.[1]

Es kommen viele Hilfsmittel in Betracht, die im Alter oder in der Pflege allgemein angewandt werden können. So gibt es im Bereich der Mobilität einer Person etwa verschiedenen Formen des Rollstuhls, der Rollator, der Gehstock (für den Sommer mit Gummi-"Sohle", für den Winter mit Metallspitze); daneben gibt es den Gehbock (quasi ein Rollator ohne Räder).

Für arthrosegeplagte Menschen gibt es z. B. Hilfen zur "Verlängerung" des Armes, beispielsweise eine Hilfe zum Haarekämmen oder um Knöpfe zu schliessen. Es gibt unter anderem diverse Aufstehhilfen, Aufsätze für Toiletten und Hilfsmittel für den Küchenbereich. Nicht alle Hilfsmittel sind unbedingt praktikabel, und nicht alle sind verordnungsfähig. Oft wird nur die Kostenerstattung für eine Standardversion des betreffenden Produktes genehmigt.

Behinderungsausgleich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Soweit ein Hilfsmittel die Funktion hat, eine Behinderung auszugleichen, wird danach unterschieden, ob das Hilfsmittel die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion selbst ausgleichen soll, wie es zB bei Prothesen, Hörgeräten und Sehhilfen (unmittelbarer Behinderungsausgleich) oder ob es den Zweck hat, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen, z.B. ein Rollstuhl (mittelbarer Behinderungsausgleich).

Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts.

Beim mittelbaren Behinderungsausgleich hat die gesetzliche Krankenversicherung dagegen nur für den Basisausgleich einzustehen. Es müssen die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betroffen sein, zu denen das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehört.[2]

Pflegehilfsmittel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Pflegehilfsmitteln sind Hilfsmittel, die speziell zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen (§ 40 SGB XI). Es wird zwischen technischen Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln unterschieden.

Die Hilfsmittel müssen allein oder ganz überwiegend der Pflege oder der Linderung dienen. Auch hier sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht ausgeschlossen.

Die Pflegekasse muss Pflegehilfsmittel nur insoweit leisten, als die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Einmalwindeln sind z.B. bei Inkontinenz erwachsener Versicherter Pflegehilfsmittel, weil sie zur Erleichterung der Pflege beitragen (z.B. bei dauernder Bettlägerigkeit eines Pflegebedürftigen), und andererseits Hilfsmittel der Krankenversicherung, soweit sie den Betroffenen in die Lage versetzen, Grundbedürfnisse des Lebens, wie etwa die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, zu befriedigen.[3]

Die Pflegekasse erbringt Pflegehilfsmittel nur bei häuslicher Pflege. Bei der vollstationären Pflege ist der Heimträger für die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel verantwortlich, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen.

Ärztliche Verordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Übersicht der in Deutschland verfügbaren Hilfsmittel findet sich im Hilfsmittelverzeichnis. Dort sind auch die Hilfsmittelnummern aufgeführt, die bei einer ärztlichen Verordnung auf dem entsprechenden Rezept aufgeführt sein müssen (zum Beispiel für einen Blindenführhund die Hilfsmittelnummer 99.99.01.0001). Auch die das Hilfsmittel begründende Diagnose muss aus dem Rezept ersichtlich sein. Doch selbst wenn eine korrekte ärztliche Verordnung vorliegt, entscheidet letztendlich die jeweilige Krankenkasse über die Kostenerstattung eines Hilfsmittels. Dazu wird in der Regel ein Kostenvoranschlag des Leistungserbringers (beispielsweise des Hörgeräteakustikers) eingereicht. Übernimmt die Kasse die Kosten nicht, kann gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Daneben steht es jedem frei, sich Hilfsmittel auf eigene Rechnung anzuschaffen.

Beispiele für Hilfsmittel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Lifter oder Aufstehhilfe, Deckenlift, Hoyerlifter, Patientenbeförderungsgeräte
  • Nachtstuhl

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 33 SGB V auf www.sozialgesetzbuch-sgb.de

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. April 1998, B 3 KR 9/97 R
  2. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. November 2011, B 3 KR 4/11 R
  3. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. November 2007, B 3 A 1/07 R