Schutzkleidung

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Schutzkleidung ist eine persönliche Schutzausrüstung, die den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit schützen soll. Die verschiedenen Ausführungen der Schutzkleidung können gegen eine oder mehrere Einwirkungen schützen. Schutzkleidung ist Einwegkleidung, wenn ihr Einsatz nach der Kontamination mit Gefahrstoffen endet.[1] Persönliche Schutzausurüstungen (PSA), die Kopf, Gesicht, Hände oder Füße schützen sollen, werden nicht zur Schutzkleidung im engerern Sinn gezählt.

Schutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstung, deren Tragen durch gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, für bestimmte Tätigkeitsbereiche vorgeschrieben ist, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen.[2]

Schutzkleidung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Pflege ist eine entsprechende persönliche Schutzkleidung bei allen Tätigkeiten zu tragen, bei denen damit zu rechnen ist, dass Beschäftigte gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgesetzt werden beziehungsweise deren Berufs- oder Privatkleidung mit Krankheitskeimen kontaminiert werden kann.

Die Schutzkleidung wird anstelle oder als Ergänzung zur privaten Kleidung oder vom Arbeitgeber gestellter Dienstkleidung getragen, teilweise wird sie über dieser Kleidung getragen.

Die Schutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstung in der Pflege besteht, je nach Anforderung/Gefährdung z. B. aus:

  • Handschuhen
  • Mund-/Nasenschutz
  • Kopfhaube
  • Schutzkittel
  • Füßlingen
  • oder einer kompletten Bekleidung
  • evtl. geeignete Schuhe

Schutzkleidung besteht evtl. aus Einwegmaterialien, denn häufiges Wechseln und Waschen (auch: Auskochen, Sterilisieren) fordern in der Regel ein hohes Maß an Strapazierfähigkeit von der Kleidung.

Das Tragen von Schutzkleidung kann gesetzlich oder wie für den Bereich der Pflege von einer Berufsgenossenschaft vorgeschrieben oder schlicht sinnvoll sein.

Die gesamten Kosten hat dabei der Arbeitgeber zu tragen (§ 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz). Das umfasst auch Unterhalt, Reinigung und Bereitstellung am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Desinfektion, Reinigung und Instandzuhaltung. Das erfordert teilweise eine bestimmte Ausstattung von Umkleideräumen in Pflegeeinrichtungen.

Berufskleidung, Dienstkleidung und Arbeitskleidung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Unterschied zur Schutzkleidung haben Berufs-, Dienst oder Arbeitskleidung keine spezifische Schutzfunktion. Als Berufskleidung bezeichnet man Kleidung, die als Standes- oder Dienstkleidung getragen wird, Arbeitskleidung ist Kleidung, die anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Die Ordenstracht von Diakonisse/Bruder oder Nonne/Mönch etc. ist eine Berufsbekleidung.

Die Beschaffung der Berufs- und Arbeitskleidung obliegt dem Arbeitnehmer[3], jedoch ist Arbeitskleidung vom Arbeitgeber zu stellen, wenn eine schriftliche oder mündliche Anordnung vorliegt, die Vorgaben über die Art der Kleidung macht, die der Beschäftigte während der Arbeitszeit verpflichtend zu tragen hat. [4]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil AZ.: 1 ABR 54/08 (Ein Betriebsrat bestimmt über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mit. Und im Falle von "auffälliger" und vorgeschriebener Dienstkleidung gehören die An- und Ablegezeiten der Dienstkleidung zur Arbeitszeit. Es ging nicht um Schutzkleidung.)

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz (GUV-Regeln) Nr. 189
  2. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Februar 2009, 9 AZR 676/07
  3. Vgl. Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 13. Februar 2003 (Az. 6 AZR 536/01)
  4. Vgl. Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 13. Februar 2003 (Az. 6 AZR 536/01)