Altenhilfe

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Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. (§ 71 SGB XII). Altenhilfe ist eine kommunale Aufgabe und ein Teilgebiet der Sozialplanung, sie dient der Daseinsvorsorge für die Einwohnerschaft.

In der BRD verwendete Definitionen für die verschiedenen Einrichtungen siehe bei Deutscher Verein (Deutscher Verein für Öffentliche und private Fürsorge).

In der Bundesrepublik Deutschland arbeiten etwa 400.000 professionelle Altenpflegekräfte in 23.000 stationären, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen. Aber daneben gibt es viele andere Formen der Altenhilfe.

Maßnahmen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Maßnahmen kommen in Betracht:

  • Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
  • Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,
  • Hilfen in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
  • Hilfen zu Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,
  • Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglicht,
  • Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie von alten Menschen gewünscht wird.

Zuständigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Altenhilfe liegt in der Zuständigkeit des Trägers der örtlichen Sozialhilfe.

Siehe auch