DiPA
Bei DiPA (digitale Pflegeanwendung) handelt es sich um ein digitales Angebot für Pflegebedürftige um die Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu bewahren und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Sie wurde 2021 durch das DVPMG Digitale Versorgung und Pflege Modernisierungsgesetz hervor gebracht. Die digitale Pflegeanwendung ist eine rein digitale Unterstützung, welche auf mobilen Endgeräten in Form von Apps oder browserbasierten Webanwendungen zu Verfügung gestellt wird. Im Gegensatz zu den DiGAs (digitale Gesundheit Anwendungen) sind die digitalen Pflegeanwendungen kein Medizinprodukt, sondern ausschließlich Anwendungen.
Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit digitaler Pflegeanwendungen. Sie können durch den Pflegebedürftigen selbst oder durch Unterstützung von Angehörigen oder ambulanten Pflegeeinrichtungen verwendet werden. Für die Erstattung der Kosten stellt der Pflegebedürftige einen Antrag an die Pflegehasse, welche die Notwendigkeit mit der Versorgung des Pflegebedürftigen mit einer Pflegeanwendung prüft. Erstattungsfähige Anwendungen müssen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geprüft und in das Verzeichnis für digitale Pflege aufgenommen sein (§40a)[1]. Es können Leistungen bis zur Höhe von 50€ im Monat in Anspruch genommen werden (§40b)[2]. Übersteigen die Kosten für die Anwendung dieser Betrag, muss der Pflegebedürftige die Mehrkosten selber tragen. Benötigen Pflegebedürftige ergänzende Unterstützungsleistung in Verbindung mit den Pflegeanwendungen, erhalten sie diese durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. Der Anspruch für ergänzende Unterstützungsleistungen wird durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festgelegt (§78 a)[3].
Antrag und Anforderungen für Hersteller[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Für die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen müssen Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung einen elektronischen Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellen. Begleitend zum Antrag müssen die Hersteller einen Nachweis erbringen, dass ihre Anwendung die folgenden Anforderungen erfüllt:
- Sicherheit
- Funktionstauglichkeit
- Datenschutz, Datensicherheit
- Nachweis des pflegerischen Nutzens
- Anforderungen an die Qualität (vgl. DiGAV Anlage 2)[4]:
- - fachliche Fundierung
- - Barrierefreiheit
- - Interoperabilität
- - altersgerechte Nutzbarkeit
- - Robustheit:
- Unterbindung von Datenverlusten bei Abbruch von Internetverbindungen
- Deaktivierung der Endgeräten bei mangelnder Batteriekapazität
- Implementierung von geeigneten Verfahren zur Prüfung der Validität von Daten, die von anderen Quellen (z.B. Wearables) bezogen werden
- - Verbraucherschutz
- - Unterstützung der Anwender bei der Nutzen der digitalen Pflegeanwendung
Beispiel für eine DiPA[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Eine Spielkonsole, die als DiPA und unter die Kategorie: „Kognitive Themen“ fällt, ist die memoreBox [5]. Sie ist für ältere Menschen ausgelegt und deshalb besonders leicht zu bedienen. Die Bedienung erfolgt über leichte Körperbewegungen. So können die Spiele sowohl im Sitzen als auch im Stehen gespielt werden. Die Spiele, in denen man bspw. Motoradfahren, kegeln oder Tischtennis spielen kann, vereinen „therapeutisch-präventiv-rehabilitativ wirksame Elemente“ [6]. Die memoreBox soll gemeinsame Aktivitäten im Altenheim fördern aber auch bei altersbedingten Erkrankungen, wie bspw. Demenz oder Parkinson, helfen. Eingesetzt werden kann sie im Pflegeheimen, um dort den Pflegealltag zu erleichtern.