Freistellung

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Begriff und Zweck von Arbeitsbefreiung und Freistellung nach § 37 Betriebsverfassungsgesetz


Ein Betriebsratsmitglied hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf vorübergehende Freistellung von der Arbeit aus konkretem Anlass. Das Betriebsratsmitglied ist Arbeitnehmer des Betriebes und somit verpflichtet, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Allerdings hat die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Verpflichtung.

Der Freistellungsanspruch ergibt sich für das Betriebsratsmitglied, wenn

  • eine Freistellung zur ordnungsgemäßen Erledigung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist,
  • wenn das Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben durchführt.

Eine Arbeitsbefreiung ist immer dann erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied dies bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte, vgl. BAG 06.08.1981, AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG.

Beispiele für Arbeitsbefreiungen:

  • Betriebsrats- und Ausschusssitzungen,
  • Vorbereitung und Durchführung von Betriebs-, Abteilungs- und Teilversammlungen,
  • Sprechstunden des Betriebsrats,
  • Besprechungen mit dem Arbeitgeber,
  • Besprechungen mit den Betriebsärzten und Sicherheitsbeauftragten,
  • Besprechungen und Betriebsbegehungen mit der Berufsgenossenschaft, bzw. mit der Gewerbeaufsicht (Amt für Arbeitsschutz),
  • Besprechungen mit Gewerkschaftsvertretern im Rahmen des § 2 BetrVG
  • Besuch auswärtiger Betriebsstätten,
  • Beteiligung außerhalb des BetrVG, wie z.B. dem Kündigungsschutzgesetz oder dem Arbeitssicherheitsgesetz,
  • Freistellungen gem. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen,
  • als Beteiligter in einem Beschlussverfahren oder einer Einigungsstelle.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es kommt vielmehr auf die Umstände und die Aufgaben an, die zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegen.

Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht, vgl. F.K.H.E. § 37 RdNr. 42, 20. Auflage.

Zur vollständigen Arbeitsbefreiung von Betriebsratsmitgliedern siehe § 38 BetrVG.

Verfahren zur Freistellung:

Das Betriebsratsmitglied hat sich zum Zwecke der Amtsausübung im Rahmen der Freistellung bei seinem zuständigen Vorgesetzten, bzw. beim Arbeitgeber abzumelden. Dies bedarf keiner besonderen Form. Kann z.B. ein Vorgesetzter nicht erreicht werden, so genügt es, sich bei Kolleg/innen abzumelden.


Anzugeben sind die voraussichtliche Dauer und der Ort, an dem die Betriebsratstätigkeit ausgeübt werden soll. Lässt sich vermuten, welche Arbeitnehmer das Betriebsratsmitglied aufsucht, so kann eine Angabe des Ortes unterbleiben. Gründe oder gar der Inhalt von Tagesordnungen einer Betriebsratssitzung müssen nicht angegeben werden. Hat das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratstätigkeit beendet, so hat es sich wieder beim zuständigen Vorgesetzten, bzw. Arbeitgeber zurückzumelden.

Das Lohnminderungsverbot:

Die Ausübung der Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt. Allerdings hat das Betriebsratsmitglied für die Dauer einer zulässigen Arbeitsbefreiung Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das es verdient hätte, wenn es gearbeitet hätte. In die Berechnungsgrundlage fließen auch andere Zuwendungen, wie z.B. Prämien und dgl. ein.