Grundsicherung

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Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine soziale Leistung für

  • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben, die identisch ist mit der Regelaltersgrenze der Rentenversicherung (siehe Tabelle),

oder

  • für volljährige Personen, die voll erwerbsgemindert sind, mit dem Zweck, den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherzustellen.

Geschichtliches[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Grundsicherung war zunächst in dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)[1] geregelt. Das GSiG wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 jedoch wieder aufgehoben[2], weil die Regelungen zu diesem Zeitpunkt in das neu geschaffene zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) übernommen wurden[3].

Empfänger[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Mehrheit der Grundleistungsempfänger, 53,3 %, war Ende 2003 65 Jahre und älter. Die Grundsicherungsempfänger im Rentenalter lebten überwiegend außerhalb von Einrichtungen.

Nur bei etwa 20 % der Empfänger handelte es sich um Heimbewohner. In der Regel waren Personen in Einrichtungen bereits vor Einführung der Grundsicherung auf Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen.

Unter anderem wurde die Einführung der Grundsicherung damit begründet, dass sie die so genannte „verschämte Armut“ im Alter bekämpft.

Ältere Menschen, die bisher auf staatliche Fürsorge verzichtet haben, weil sie einen Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchteten, können nun Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen, ohne dass sie Gefahr laufen, dass ihre Kinder ihnen gegenüber zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden. Von den Grundleistungsempfängern im Rentenalter, die außerhalb von Einrichtungen lebten, hatten 52 % bereits vor In-Kraft-Treten des Grundsicherungsgesetzes Leistungen vom Sozialhilfeträger erhalten. Etwa 48 %, die Ende 2003 nicht in einer Einrichtung lebten und Grundsicherungsleistungen erhielten, hatten noch keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen.

Neuregelung 1.1.2005[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit dem Sozialgesetzbuch XII ist die soziale Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wieder in das Sozialhilferecht eingefügt worden. Das SGB XII hält an dem Grundsatz fest: Bei einer Hilfebedürftigkeit sollen ältere Menschen und Erwerbsgeminderte ohne Rückgriff auf Verwandtenunterhalt bedarfsdeckende Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, es sei denn, das Jahresbruttoeinkommen der unterhaltspflichtigen Verwandten liegt über 100.000 Euro.

Der Umfang der Leistungen der sozialen Grundsicherung wurde erweitert. Zu den Leistungen der sozialen Grundsicherung gehören nun auch Leistungen wegen Mehrbedarfen, Leistungen zur Abwehr einer drohenden Obdachlosigkeit oder vergleichbarer sozialer Notlagen in Form der Übernahme von Schulden und Darlehen für unabweisbar gebotene Bedarfe.

Eine weitere wichtige Änderung ist die Zusammenfassung des Regelbedarfs für den notwendigen Lebensunterhalt an Ernährung, Körperpflege, Haushaltsführung, Freizeit, Kultur und des Bedarfs an Kleidung, Schuhe, Hausrat, Möbel und Haushaltsgegenständen in einem Regelsatz.

Höhe und Zusammensetzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Bedarf bei der Grundsicherung setzt sich nach § 42 SGB XII zusammen aus:

  • dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII (seit 1. Januar 2014 für einen Alleinstehenden 391 Euro, sonst 353 Euro)
  • den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und
  • einem Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes für Personen, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist und die deshalb im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind,

Der berechtigte Personenkreis erhält entsprechende Leistungen, soweit sein Einkommen zur Deckung dieses Bedarfs nicht ausreicht, daneben hat er Anspruch auf die gebotene Beratung und Unterstützung.

Anhebung der Altersgrenze bei Berechtigten wegen Alters[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Mindestalter für die Grundsicherungsleistungen für ältere Personen, die nicht voll erwerbsgemindert sind, wird seit 2011 - entsprechend der Erhöhung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - schrittweise auf 67 Jahre erhöht[4]. Für Personen des Geburtsjahrgangs 1947 wird die Altersgrenze auf 65 Jahre und einen Monat angehoben, für jeden weiteren Jahrgang bis zum Geburtjahrgang 1958 erfolgt eine Erhöhung um jeweils einen weiteren Monat. Danach wird die Altersgrenze in Zwei-Monatsschritten erhöht, so dass beim Geburtsjahrgang 1964 die Altersgrenze bei 67 Jahren liegen wird.

Ähnliche Begriffe, Regelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mindestrente: Eine Mindestrente gab es in der DDR, in der BRD bzw. dem wiedervereinigten Deutschland gibt es keine Mindestrente.

Ein wenig in diese Richtung gehen die "Mindestentgeltpunkte" bei der Rentenberechnung. Dabei erhalten Versicherte mit niedrigen Arbeitsentgelten aus Pflichtbeitragszeiten vor 1992 zusätzliche Entgeltpunkte in dem Maße, dass im Ergebnis diese niedrigen Arbeitsentgelte um das 1,5-Fache bis auf höchstens Dreiviertel des Durchschnittsentgelts der Versicherten angehoben werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem der Nachweis von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten.

Fußnoten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Artikel 12 des Altersvermögensgesetz, BGBl. 2001, Teil I, S. 1310, 1335
  2. Artikel 68 des Gestzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BGBl 2003 Teil I, S. 3022, 3070
  3. §§ 41, 42 SGB XII, BGBl. 2003 Teil I, S. 3022, 3033
  4. Änderung des § 41 SGB XII durch Artikel 7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554, 567

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


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