Rechtskunde

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Das Recht soll in einer Berufsausbildung als Unterrichtsfach sowohl unter dem Aspekt der Allgemeinbildung als auch und vor allem der speziellen beruflichen Qualifizierung behandelt werden. Ziele der Rechtskunde sind:

  • Erwerb notwendigen Allgemeinwissens für den Alltag
  • Kennen der für die Berufsausübung relevanten Rechtsvorschriften
  • Vermeidung von häufigen oder besonders gravierenden Rechtsfehlern
  • Erwerb von Beratungskompetenz

Das Recht in der BRD kann unter diesen Gesichtspunkten betrachtet werden:

Wer - Wen - Begründungen? Seine Entstehung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Vertrag/Verträge zwischen wem, mit welchem Ziel?
  • Berechtigte Interessen, Interessensgegensätze, Interessensausgleich, Konflikte
  • Parlamente (Bundestag, Bundesrat, Länderparlamente)
  • Parteien, Presse, Forschung
  • Veröffentlichung der Gesetze
  • Gesetzesvollzug durch die Regierungen (auch. Urteilsvollzug)
  • Unabhängigkeit der Gerichte
    • Rechtsfindung, Auslegung von Gesetzen, Rechtssprechung, Verfassungsgericht
  • Rechtsfähigkeit, -mündigkeit, Rechtsberatungsberufe

Rechtsgebiete[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Recht wird untergliedert in

Öffentliches Recht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem "Staat" und den Bürgern sowie zwischen den staatlichen Stellen untereinander. Unter Staat kann man die Stellen verstehen, die hoheitliche Gewalt ausüben, also vor allem Behörden und Gerichte und die Staatsorgane, wie Regierungen und Parlamente. Zum öffentlichen Recht gehören folgende Rechtsgebiete:

  • Völkerrecht (Das Recht zwischen Staaten)
  • Verfassungsrecht (Grundrechte, Staatsaufbau Bund und Länder, Kompetenzen der Staatsorgane)
  • Sozialrecht (Anspruch des Bürgers auf Sozial-(versicherungs-)leistungen als Teil öffentlicher Daseinsvorsorge)
  • Verwaltungsrecht (z.B.: Die Behörde erteilt dem Bürger eine Baugenehmigung)
  • Steuerrecht

Privatrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Privatrecht (Synomyme: Bürgerliches Recht, Zivilrecht) regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Zum Privatrecht gehören:

  • Schuldrecht, vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse (z.B.: Gewährleistung der Verkäufers, Schadensersatz nach ärztlichem Behandlungsfehler)
  • Familienrecht und Erbrecht (u.a.: Ehe, elterliche Sorge, Erbfolge, Testament)
  • Arbeitsrecht ( Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, des Betriebsrats oder der Tarifvertragsparteien )

Strafrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Staat stellt bestimmte Handlungen unter Strafe (z.B.: Körperverletzung, Betrug)

Gerichts- oder Klageweg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Rechtsanwalt (im Arbeitsrecht nicht erforderlich, sehr oft aber empfehlenswert)
  • Klage (Das Verfahren setzt einen Antrag voraus; es ist meistens kein Offizialdelikt-Strafverfolgungspflicht für einen Staatsanwalt)
  • evtl. Hinweis auf Notwendigkeit des Rechtsbeistands, der -beratung (wer gibt sie, Kostenfrage und Prozesskostenhilfe)
  • Staatsanwalt, Polizei (Aufklärung, Anklage)
  • Urteil, Urteilsvollzug, Aufschub
  • Petition (Ministerpräsident, Bundespräsident, Parlamente)

Instanzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

am Beispiel Sozialversicherungsrecht

1. Sozialgericht
2. Landessozialgericht
3. Bundessozialgericht

z.B für Zivil- und Strafrecht

  1. Amtsgericht/Land-
  2. Landgericht bzw. Oberlandesgericht
  3. Bundesgerichtshof (BGH)(in bestimmten Fragen: gemeinsame Senate)

darüber bzw. auch direkt anrufbar:
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) (hat aber mit dem Instanzenzug nichts zu tun)

Nach einem Urteil kann der Ministerpräsident/Bundespräsident auf Empfehlung der jeweiligen Staatsanwaltschaft im Gnadenweg einen Teil der bzw. die gesamte Strafe erlassen ( Nicht das Urteil ändern! ).

Wer sich an das zuständige Parlament wendet (Petition) kann das Handeln der beteiligten staatl. Stellen durch die Abgeordneten (Petitionsausschuss) überprüfen lassen. Über die Annahme einer Petition zur Untersuchung entscheidet der jeweilige Petitionsausschuss in eigener Kompetenz bzw. empfiehlt dann dem Parlament ein bestimmtes Vorgehen. Die Auskunftspflichten der Behörden sind in einem entspr. Gesetz geregelt.

Viele -nicht alle- Rechtsgebiete sind inzwischen auch durch europäisches Recht genormt. Das bedeutet auch die Nachprüfbarkeit in solchen Fällen durch eine Instanz der EU. Menschenrechte auch durch die Menschenrechtskommission in Den Haag.

Stichworte aus dem StGB in Pflegewiki[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Lexikon Pflegewiki will und kann nicht die ganzen Rechtsbegriffe annähernd vollständig behandeln. Im Zusammenhang mit dem Strafrecht (Strafgesetzbuch etc.) gibt nur einige wenige Begriffe, auf die hier eingegangen (werden soll):

Wer sich für mehr interessiert, findet z. B. in Wikipedia.de noch viele Artikel über oder aus dem Strafgesetzbuch.

Das Arbeitsrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Arbeitsrecht ist Teilgebiet des Zivilrechts. Aber nicht nur im B G B finden sich die dort geltenden Vorschriften. Z. B. auch im:

Betriebsverfassungsgesetz (Abkzg.
BetrVG): regelt vor allem die Betriebsratstätigkeit
und verschiedene Gesetzestexte, z. B.: Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz
Tarifrecht
zwischen den Tarifparteien: dem jeweiligen Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft
Vertragsrecht
Individual-; Recht nach BGB zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber

Der Instanzenweg im Arbeitsrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1. Arbeitsgericht (Kammern in xyz; typ. Aktenzeichen ist so aufgebaut: 6 Ca 61/99)
2. Landesarbeitsgericht (in xyz)
3. Bundesarbeitsgericht (Erfurt, typ. Aktenzeichen ist so aufgebaut: 7 ABR 56/98)

(Der Gang zum Bundesverfassungsgericht zählt nicht zum übl. Instanzenweg)

Beratungsmöglichkeiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Traditionell leisten Gewerkschaften ihren Mitgliedern Rechtsberatung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen und helfen bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen.

Erste Hinweise über das richtige Vorgehen kann auch die Geschäftsstelle des Gerichts geben. Sie nimmt auch die Klage evtl. direkt an (z. B. im Arbeitsrecht).

Wer die erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten nicht aufbringen kann, kann auf Antrag staatliche Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe bekommen, bereits dann wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung "hinreichende" Erfolgsaussichten hat.

Siehe auch:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • A. Schneider: "Staatsbürger-, Gesetzes- und Berufkunde für Fachberufe im Gesundheitswesen", 6. Aufl., Springer 2003 ISBN 978-3-540-43507-5
Zeitschriften

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


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