Rechtsprechung

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Die Rechtsprechung (Judikative) ist neben der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) und der vollziehenden Gewalt (Exekutive) die dritte staatliche Gewalt. Sie wird in Deutschland durch die Richter des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesgerichte und der Gerichte der Länder ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Bundesgerichte sind der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. Die Zuständigkeiten der Gerichte und die Prozessvoraussetzungen (Zulässigkeit eines Gerichtsverfahrens) sind gesetzlich geregelt. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sind unzulässig. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör

Aufgabe der Rechtsprechung ist, in öffentlicher Verhandlung Rechtsstreite nach Recht und Gesetz zu entscheiden (Judikatur). Dazu fällen die Gerichte Urteile oder fassen Beschlüsse.

Die Gerichte entscheiden in Rechtsstreiten unter Bürgern (Zivilgerichte, Arbeitsgerichte) oder sie kontrollieren die Exekutive und deren Handlungen wenn es zu einem Rechtsstreit zwischen einem Bürger und einer staatlichen Stelle oder unter staatlichen Stellen kommt (Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte). Die Strafgerichtsbarkeit entscheidet, ob ein Bürger für eine Straftat bestraft wird. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Vereinbarkeit staatlicher Handlungen mit dem Grundgesetz oder entscheidet Rechtsstreite unter Verfassungsorganen. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreites ankommt, für verfassungswidrig, so muss es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht einholen, ob das Gesetz angewendet werden darf oder wie es ggf. verfassungskonform auszulegen ist.

Die einzelnen Zweige der Rechtsprechung haben in der Regel drei Instanzen. Die höheren Instanzen können Entscheidungen der unteren Instanzen überprüfen und unter Umständen abändern oder aufheben. In der Verfassungsgerichtsbarkeit gibt nur aus das Bundesverfassungsgericht.

Ein Gerichtsverfahren wird durch eine Anklage, eine Klage oder einen Antrag eingeleitet. Das Verfahren vor der höheren Instanz beginnt hauptsächlich durch Einlegung der Berufung, der Revision, der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde.