Sozialhilfeträger

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Der Sozialhilfeträger ist die Institution, die für die Ausführung der Sozialhilfe zuständig ist und die in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten der Sozialhilfe zu tragen hat. Es ist zwischen den örtlichen und den überörtlichen Sozialhilfeträgern zu unterscheiden (§ 28 Abs. 2 SGB I, § 3 SGB XII).

Die örtlichen Sozialhilfeträger sind bundeseinheitlich die Kreise und kreisfreien Städte. Wer überörtlicher Sozialhilfeträger ist, bestimmen die Bundesländer selbst. So sind zum Beispiel in Bayern die Regierungsbezirke überörtliche Träger, in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände, in Hessen der Landeswohlfahrtsverband; in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen sind örtlicher und überörtlicher Träger identisch.

Der überörtliche Träger ist in der Regel für die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, für die Leistungen der Hilfe zur Pflege, die Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und für die Leistungen der Blindenhilfe zuständig (siehe § 97 SGB XII), der überörtliche Träger beauftragt aber seinerseits oft die örtlichen Träger mit der Durchführung dieser Aufgaben. In den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger fällt vor allem die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter.

Die Sozialhilfeträger bezeichnen die Stellen, die im Bereich des Trägers für die Gewährung der Sozialhilfeleistungen zuständig sind, meist als Sozialämter.