Hilfskraft

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Eine Hilfskraft unterstützt andere bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten, indem sie bei der Ausführung zur Hand geht oder Teile der Tätigkeiten nach Anweisung alleine ausführt. Es handelt sich dabei in der Regel um einfache Tätigkeiten, für die keine besondere Qualifikation erforderlich ist und die nach kurzer Einweisung oder Erfahrung ausgeübt werden können.

Auch im Pflegebereich und im hauswirtschaftlichen Bereich kommen Hilfskräfte zum Einsatz. Die ungelernten und angelernten Kräfte stellen in der Pflege aus Kostengründen und aufgrund eines Fachkräftemangels zumeist ca. 50% der Beschäftigten. Ein höherer Anteil nicht ausgebildeter Kräfte ist in der Regel aufgrund heimrechtlicher oder sonstiger Bestimmungen unzulässig.

Für den Einsatz von Hilfskräften, die Auswahl und Zuweisung der Tätigkeiten sowie die Auswahl der Hilfskräfte und ihre Einweisung und Überwachung sind der Heimträger und das den Hilfskräften überstellte Fachpersonal verantwortlich.

Anforderungen an die Qualifikation des Heimpersonals[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hilfskräfte können in Heimen nur für bestimmte Tätigkeiten und nur in einer begrenzten Anzahl beschäftigt werden. Im landesrechtlich geregelten Heimrecht (z.B. § 12 Wohn- und Teilhabegesetz NRW) ist bestimmt, dass das Pflege- und Betreuungspersonal für seine Tätigkeit geeignet und qualifiziert sein muss. Das ist nur gewährleistet, wenn mindestens 50 % des mit betreuenden Tätigkeiten beauftragten Personals Fachkräfte sind. In der Regel definieren die Verträge zwischen den Heimträgern und den Kostenträgern ebenfalls eine bestimmte Quote von Fachkräften. Als Fachkräfte zählen nur solche Kräfte, die eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung absolviert haben. Keine Fachkräfte sind somit Alten- und Krankenpflegehelfer und andere Assistenz- und Helferberufe.

Einarbeitung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nicht pflegerisch ausgebildete Hilfskräfte müssen in ihre Tätigkeiten eingewiesen und systematisch eingearbeitet werden. Sie müssen die Grenzen erkennen können, ab wann ihr laienhaftes Verständnis bestimmter Situationen nicht mehr ausreicht und sie deshalb eine ausgebildete Pflegekraft hinzuholen müssen, die die Verantwortung trägt.

Verantwortlichkeit des Heimträgers, der Leitungskräfte und Vorgesetzten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Vertragspartei des Heimvertrags haftet der Heimträger zivilrechtlich für einen Schaden, den die Hilfskraft fahrlässig oder vorsätzlich einem Heimbewohner gegenüber verursacht, soweit die Haftung nicht vertraglich in zulässiger Weise ausgeschlossen worden ist. Dem Heimträger wird rechtlich das Verschulden der Hilfskraft zugerechnet, da er diese einsetzt, damit sie ihm bei der Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag (Versorgung, Pflege und Betreuung) hilft (vertragliche Haftung für den Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB). Der Heimträger muss ggf. Schadensersatz oder Schmerzensgeld leisten.

Dem Heimträger kann auch ein zur so genannten Deliktshaftung (§ 823 BGB) führendes Auswahl- oder Organisationsverschulden vorgeworfen werden, wenn das Hilfspersonal nicht sorgfältig genug ausgewählt wurde oder keine geeigneten organsatorischen Vorkehrungen getroffen wurden, einen Schadenseinritt zu verhindern. Dies kann der Fall sein, wenn etwa eine Hilfskraft nicht ausreichend eingewiesen wurde oder ihr die Handhabung eines medizinischen Gerätes nicht erklärt wurde oder sie nicht ausreichend überwacht wurde.

Ein Organisationsverschulden kann auch vorliegen, wenn nicht ausreichend oder nicht ausreichend qualifiziertes Personal bereit gestellt wurde und das Personal überlastet war.

Die Heimträgerin oder die Aufsicht können sich entlasten, wenn sie beweisen, dass sie ihre Organisationspflichten ordnungsgemäß wahrgenommen haben.

Der Heimträger ist auch verantwortlich für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen des Heimrechts bezüglich der vorgeschriebenen Fachkraftquote. Verstöße können mit Bußgeld bis hin zum Entzug der Erlaubnis, das Heim zu betreiben, geahndet werden. Gegenüber dem Kostenträger ist er für die Einhaltung von Qualitätstandards verantwortlich.

Da der Heimträger in der Regel eine juristische Person ist (z.B. GmbH oder Stiftung), kann er strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, denn strafbar können sich nur natürliche Personen machen. Das Strafbarkeitsrisiko trifft mithin die auf der Leitungs- oder Vorgesetztenebene handelnden natürlichen Personen. Das kommt in etwa Betracht, wenn eine Hilfskraft mit einer pflegerischen Maßnahme betraut wird, obwohl diese dafür nicht die erforderliche Qualifikation hat, wenn durch die unsachgemäße Pflege ein Körperschaden verursacht wird (fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB).

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]