Streik
Streik ist ein Mittel der Arbeitnehmer im Arbeitskampf zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Form einer kollektiven Arbeitsniederlegung, das in der Regel auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet ist. Streikende Arbeitnehmer verlieren für die Dauer der Arbeitsniederlegung ihren Anspruch auf das Arbeitsentgelt.
- 2011 — aktuell
- Das Pflegepersonal der Charité Berlin streikt seit Montag, 2. Mai, und zwar an allen drei Standorten in der Stadt. Ca. 90% der OP`s fallen aus und viele Stationen wurden geschlossen, über die Notaufnahme werden nur absolute Notfälle aufgenommen. Dazu bei blog.heilberufe
Rechtsgrundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Streikrecht wird in der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes hergeleitet. Träger dieser Arbeitskampfmaßnahme sind die Gewerkschaften. Streikmaßnahmen, zum Beispiel spontane Arbeitsniederlegungen, zu denen keine Gewerkschaft aufgerufen hat, werden als "wilde Streiks" bezeichnet. Sie sind nach deutschem Arbeitsrecht rechtswidrig.
Unzulässig sind in Deutschland auch Streiks, die nicht auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichtet sind, sondern zum Beispiel auf die Durchsetzung bestimmter politscher Ziele (politischer Streik). Ebenso ist der uneigennützige Sympathiearbeitskampf, der zur Unterstützung eines fremden Tarifkonflikts geführt wird, in der Regel unzulässig, zulässig können solche Streiks sein, wenn sie der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen.
Man unterscheidet zwischen dem Warnstreik, einer relativ kurzen Arbeitsniederlegung, und dem regulären Streik. Dieser ist solange unzulässig, solange zwischen den Tarifvertragsparteien noch Friedenspflicht herrscht. Die Friedenspflicht endet in der Regel erst nach dem Ende des Tarifvertrags oder erst, wenn die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt worden sind und gegebenfalls ein Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt worden ist.
Die Einleitung eines Streiks bedarf eines Streikbeschlusses des nach der Satzung der Gewerkschaft zuständigen Organs. In der Regel wird zuvor auch eine Urabstimmung durchgeführt, in der ein bestimmtes Quorum der Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen müssen.
Vor den Toren der bestreikten Betriebe werden meist Streikposten aufgestellt. Diese sollen zum Ausdruck bringen, dass der Betrieb bestreikt wird, und sie sollen arbeitswillige (nicht gewerkschaftlich organisierte) Arbeitnehmer durch Argumentation von der Arbeit abhalten.
Arbeitnehmer, die gleichwohl in dem bestreikten Betrieb arbeiten, werden von den Streikenden als Streikbrecher bezeichnet. Sie erhalten gelegentlich vom Arbeitgeber eine Zulage allein dafür, dass sie sich an einem Streik nicht beteiligt haben (Streikbrecherprämie). Eine solche Zulage stellt nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts[1] eine verbotene Maßregelung der streikenden Arbeitnehmer dar.
Sowohl der Streik als auch die Gegenmaßnahmen des Unternehmers (Aussperrung(Lohnverweigerung), Kündigungen oder Betriebsverlagerung) können vom Arbeitsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und eventuell untersagt werden.
Streiks im gesamten öffentlichen Dienst[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Im öffentlichen Dienst wurde in der (west-)deutschen Nachkriegsgeschichte viermal nach Urabstimmungen der Gewerkschaftsmitglieder gestreikt: 1950, 1958, 1974 (Ergebnis +11%) und 1992 (5,4 Prozent plus Sonderzahlungen).
Warnstreiks 2009 in Baden-Württemberg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
22. Januar: Mit Warnstreiks haben Beschäftigte der Universitätskliniken in Baden-Württemberg ihre Forderung nach 350 Euro mehr Lohn im Monat untermauert. Nach Angaben der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di beteiligten sich am 22. Januar 2009 landesweit 1.700 Arbeitnehmer an dem Ausstand.
- Warnstreiks an Unikliniken 2009 (swr.de/nachrichten/bw)
Siehe auch:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Juli 1992, 1 AZR 87/92, NZA 1993, 267-270
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
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