Behinderung

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Definition[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Behinderung ist eine dauerhafte und sichtbare Abweichung im körperlichen, geistigen oder seelischen Bereich, der allgemein ein entscheiden negativer Wert zugeschrieben wird.

Ein Mensch ist auch behindert, wenn eine unerwünschte Abweichung von definierten Erwartungen vorliegt und daher die soziale Reaktion auf ihn negativ ist

Von einer Behinderung spricht man, wenn die Beeinträchtigung eine Person auf Grund einer Schädigung. langfristig = Ende ist nicht absehbar unfänglich = mehrere Lebensbereiche sind betroffen und schwer = Die Folgen haben erhebliche Auswirkungen auf die tägliche Lebensweise in ihrem unmittelbaren Lebensvollzug und ihre Teilhabe am Gesellschaftlichen Leben einschränkt.

Weltgesundheitsorganisation (WHO)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1980 entwickelte die WHO mit dem ICIDH ("International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps") ein Klassifikationsschema von Krankheiten und Behinderung. Dabei wird zwischen Impairment, Disability und Handicap unterschieden (siehe oben).

1999 wurde dieses Schema im ICIDH-2 (International Classification of Impairments, Activities and Participation: A Manual of Dimensions and Functioning) verändert und erweitert. Hierbei sind nicht mehr die Defizite einer Person maßgeblich, sondern die persönlichen Fähigkeiten und die soziale Teilhabe.

Es wird zwischen Schädigung und Behinderung unterschieden:

  1. Schädigung ist demnach eine Störung auf organischer Ebene,
  2. Die Behinderung ist eine Störung auf der personalen Ebene, die Bedeutung für einen konkreten Menschen hat.

Begriff der Behinderung im deutschen Sozialrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt wird.

Behinderung ist danach keine medizinische Kategorie. Das entscheidende Kriterium ist vielmehr die Teilhabe am Leben der Gesellschaft, die beeinträchtigt ist. Die Beeinträchtigung ist dann erheblich, wenn sie Folge einer dauerhaften Regelwidrigkeit der körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen des Menschen ist. Der deutsche Gesetzgeber hat damit den Behinderungsbegriff aus dem ICIDH 2 der WHO aufgegriffen[1]. Dieser Behinderungsbegriff gilt auch für die Krankenversicherung, wenn sie nach § 33 Abs. 1 SGB V Leistungen zum Ausgleich der Behinderung erbringt[2]. Als Behinderung ist beispielsweise die pathologische Kahlköpfigkeit bei einer Frau anzusehen, so dass die Krankenkasse die Kosten einer Perücke übernehmen muss[3].

Der sozialrechtliche Behinderungsbegriff hat eine gemeinsame Schnittmenge mit dem Krankheitsbegriff der Krankenversicherung in der funktionellen Regelwidrigkeit. Krankheit liegt dann vor, wenn daraus Behandlungsbedürftigkeit (oder Arbeitsunfähigkeit) folgt, Behinderung dagegen, wenn die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe die Folge ist. Für das Vorliegen der Behinderung muss die Regelwidrigkeit zusätzlich von Dauer sein, dennoch ist Behinderung nicht bloß eine dauerhafte (chronische) Krankheit. Ein Mensch kann also krank und behindert, aber auch "nur" krank oder "nur" behindert sein.

Im Recht der deutschen Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) sind Krankheit oder Behinderung:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, oder
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

Eine weitere Unterscheidung zwischen Krankheit und Behinderung wird im Pflegeversicherungsrecht nicht vorgenommen, da es nicht darauf ankommt, ob die Pflegebedürftigkeit Folge einer Krankheit oder einer Behinderung ist.

Fußnoten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Cloerkes, Günther (2001): Soziologie der Behinderten. 2. neubearb. u. erweiterte Aufl. Heidelber, Universitätsverlag C. Winter, Edtiton "S"
  • Bleidick, U: Metatheoretische Überlegungen zum Begriff der Behinderung. In: Zeitschrift für Heilpädagogik, Nr 27, 1976, S. 408-415.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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