Gesetzliche Krankenversicherung

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Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wurde in Deutschland 1883 durch die so genannte Bismarcksche Sozialgesetzgebung als europaweit erste Sozialversicherung eingeführt.

Gesetzliche Grundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das gesetzliche Rahmenwerk der Gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Träger der Krankenversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen, wie die Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Ersatzkassen oder die Knappschaft. Der Versicherte kann wählen, bei welcher Kasse er versichert sein will..

Pflichtversicherter Personenkreis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Arbeiter, Angestellte und Auszubildende mit einem Bruttoeinkommen bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) sind pflichtversichert. Die auch Versicherungspflichtgrenze genannte JAG liegt 2017 bei 57.600 € jährlich bzw. 4.800,00 € im Monat. Weitere Pflichtversicherte sind Bezieher von Arbeitslosengeld oder von Arbeitslosengeld II, Studenten, Landwirte, Künstler und Publizisten. Rentner und Rentenantragssteller sind pflichtversichert, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums pflicht- oder familienversichert gewesen sind.

Beitrag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Mittel der Krankenversicherung werden vor allem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge gehen an den Gesundheitsfonds, der vom Bundesversicherungsamt verwaltet wird. Die Krankenkassen erhalten zur Finanzierung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, deren Höhe sich unter anderm nach den Risikostrukturen ihrer Mitglieder bestimmt.

Höhe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Beitrag wird ein bestimmter Prozentsatz (Beitragssatz) der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Seit 2009 gibt es einen einheitlichen Beitragssatz, der für alle Kassen gleichermaßen gilt. Der allgemeine Beitragssatz beträgt zur Zeit 15,5%. Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 14,9 Prozent. Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz auf 14,6% gesenkt.

Beitragsbemessungsgrenze[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Beitrag wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht identisch mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze und beträgt für das Jahr 2014 monatlich 4.050,00 EUR.

Tragung der Beiträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Beitragssatz, also die Hälfte von 14,6%, mithin 7,3%. Der Arbeitnehmer trägt 8,2%. Nach der Senkung des Beitragssatzes ab dem 1. Januar 2015 verringert sich der Arbeitnehmeranteil auf 7,3% gesenkt, der Arbeitgeberanteil bleibt bei 7,3%.

Bei Rentnern, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt die Rentenversicherung ebenfalls 7,3%. Den übrigen Beitrag (8,2%, ab 1. Januar 2015 7,3%) tragen die Rentner. Bei Versorgungsbezügen, wie zum Beispiel einer Betriebsrente, müssen die Versorgungsempfänger den Beitrag alleine tragen.

Kassenindividueller, einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, muss sie einen kassenindividuellen, einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Den Zusatzbeitrag müssen in jedem Falle die Mitglieder alleine tragen.

Familienversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ehegatten und minderjährige (in bestimmten Fällen auch volljährige) Kinder von Pflichtversicherten, die kein oder nur geringes Einkommen haben, sind ohne zusätzlichen Beitrag familienversichert, es sei denn, sie sind selbst, z.B. als Arbeitnehmer, pflichtversichert.

Freiwillige Versicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich nicht Pflichtversicherte freiwillig in der GKV verischern, z.B. solche Personen, deren Pflichtversicherung endet, wenn sie die freiwllige Versicherung innerhalb von drei Monaten beantragen.

Leistungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Überblick[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die GKV gewährt folgende Leistungen, i.d.R. als Sachleistungen:

  • Vorbeugung und Früherkennung von Krankheiten
  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-und Hilfsmitteln
  • Krankenhausbehandlung
  • Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
  • Medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
  • Leistungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft

Hilfsmittel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Laut Gesetz haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Die genaue Definition findet sich im § 33 SGB V wieder.

Zuzahlungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels. Für Hilfsmittel die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Inkontinenzwindelhosen), beträgt die Zuzahlung 10 % des Abgabepreises, jedoch maximal 10 Euro im Monat für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel. Die Zuzahlung wird dabei vom Festpreis des Hilfsmittels berechnet und nicht vom Abgabepreis des Händlers, sofern ein Festbetrag für dieses Hilfsmittel festgelegt wurde. Die Zuzahlung ist immer an die abgebende Stelle, also den Leistungsbringer zu zahlen, der dem Versicherten über die geleistete Zuzahlung eine Quittung ausstellen muss.

Festbeträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Dabei sollen in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefasst werden. Dabei werden auch die Stellungnahmen der unterschiedlichen Verbände, der betroffenen Leistungserbringer berücksichtigt, die sie in einer angemessenen Frist vor der Entscheidung abgeben können. So wurden die Festbeträge bundesweit für verschiedene Hilfsmittel z.B. für die Produktgruppe 15 "Inkontinenzhilfen" zum 1.1.2005 vereinbart. Schätzungsweise 50 % aller Ausgaben für Hilfsmittel werden über Festbeträge finanziert.

Vertragspreise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Preise für Hilfsmittel werden mit Verbänden von zugelassenen Leistungserbringern und/oder mit einzelnen Vertragspartner ausgehandelt. Bestehen jedoch Festbeträge für einzelne Hilfsmittel, so muss die GKV die Kosten für das Hilfsmittel bis zum vereinbarten und im Bundesanzeiger veröffentlichten Festbetrag bezahlen, selbst wenn sie mit verschiedenen Leistungsbringern niedrigere Preise ausgehandelt hatte. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein, wenn ein Patient nicht mit dem Hilfsmittel zurecht kommt, für das die GKV einen niedrigeren Preis als den Festbetragspreis vereinbart hatte, dann muss die GKV dem Patienten das andere Hilfsmittel bis zum Festbetrag bezahlen. Wählt der Versicherte ein höherpreisiges Hilfsmittel, zahlt er die Differenz zwischen Erstattungspreis und dem Abgabepreis des Händlers oder Apothekers selbst.

Belastungsgrenze[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bis zur Belastungsgrenze müssen Versicherte während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen zu leisten. Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, bekommt der Versicherte von der Krankenkasse eine Bescheinigung darüber, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Ermittlung der Belastungsgrenzen wird im § 62 SGB V genau geregelt.

Private Krankenversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wer nicht pflichtversichert ist, dem steht es frei, sich bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Die wichtigsten Gruppen privat Versicherter sind

  • Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (ca. 10% der Bevölkerung)
  • Beamte und ihre Familienangehörigen (das sind weitere ca. 10% der Bevölkerung). Da Beamte in der Regel die Häfte der Kosten durch ihren Dienstherrn als Beihilfe erstattet bekommen, müssen sie nur noch die nicht von der Beihilfe gedeckten Kosten versichern.
  • Selbständige

Während in der gesetzlichen Krankenversicherung das Solidarprinzip herrscht, werden in den privaten Krankenversicherungen hingegen risiko- und altersabhängige Prämien erhoben.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]