Fixierung

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Fixierung ist eine der freiheitsentziehenden Maßnahmen, die im Gegensatz zu der in den Grundrechten garantierten Freiheitsgarantie steht. Das Wort ist eine beschönigende Bezeichnung für "Fesselung".

Hintergrund[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Fixierung erfüllt den objektiven Straftatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Sie ist strafbar, wenn für die Fixierung kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ein rechtfertigender Grund ist etwa die Einwilligung des Fixierten oder ein Gerichtsbeschluss.

Die Fixierung ist ein Mittel pflegerischer Gewaltausübung, das nicht nur aus den strafrechtlichen Gründen als letztes Mittel mit einer sehr engen Indikation eingesetzt werden darf.

Arten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Direkte Fixierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Anbringen von Bettseitenstützen (deshalb gemeinhin Bettgitter genannt)
  • Anbringen eines Tischbretts vor einem Stuhl, der das Aufstehen verhindert
  • Fixiergurte (SeguFix o.Ä.; Drei-, Fünf- oder Neunpunkt-Fixierung) auf einer Liege, einem Bett
  • Zwangsjacken

Räumliche Fixierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Einsperren im Zimmer / auf der Station (durch Verschließen)
  • Benutzung von Trickschlössern
  • Wegnehmen von Gehhilfen, Kleidung usw. ...
  • Durch z. B. Pflegepersonen am Verlassen der Station hindern

Medikamentöse Fixierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Gabe sedierender Medikamente (aktuell)
  • Kontinuierliche Gabe …

Einsatz von Fixiergurten und Leibbandagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei den Gurtsystemen kommen unterschiedlich stark fixierende Systeme zum Einsatz. Hier soll auf die Technik des Einsatzes eingegangen werden.

Das Gurtsystem darf in sich nicht schadhaft sein, um ein Zerreißen und als Folge davon eine Selbstgefährdung zu minimieren.

Die Funktion aller Verschlüsse muss sichergestellt werden. Erforderliche Schlüssel müssen an den vereinbarten Punkten sofort greifbar sein.

Die Polsterungen an den Körperteile des Patienten dürfen nicht durchgescheuert sein.

Gurte dürfen für die konkrete Person weder zu klein noch zu groß sein, um Verletzungen durch Bewegungen auszuschließen.

Die Gurte müssen so befestigt werden, dass sie straff auf der Matratze/Liege aufliegen.

Fixiergurte werden an der Person eng, aber nicht strangulierend angelegt. Niemals darf die Atmung behindert werden (zwischen den Patienten und den Gurt soll die flache Hand passen).

An den Extremitäten muss ein Verutschen des Gurtes nach oben oder unten ausgeschlossen sein.

Fixiergurte dürfen im Bett niemals ohne Seitenbefestigung angebracht werden. Diese verhindern, dass sich der Patient im Bett quer zur Körperachse dreht und dabei selbst stranguliert.

  • Diagonale Drei-Punkt-Fixierung

Dabei werden zur sicheren Fixierung außer der Taille (oberhalb des Beckens) des Betroffenen auch eine Hand und der gegenüberliegende Fuß (diagonale Fixierung) mit Gurten gefesselt, die ihrerseits am Bettrahmen angebracht sind.

  • Fünf-Punkt-Fixierung

Werden zusätzlich zum Körper beide Hände und beide Füße gefesselt, spricht man von einer Fünf-Punkt-Fixierung.

Herzschrittmacher und Magnetverschlüsse[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei Patienten mit einem Herzschrittmacher (HSM) ist ein Sicherheitsabstand von zehn Zentimetern zwischen Magnetschlüssel und dem eingepflanzten Herzschrittmacher einzuhalten, damit bei magnetempfindlichen Herzschrittmachern keine Tachykardien ausgelöst werden können.

Schulterhalterung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um das Herausrutschen aus dem Bauchgurt nach oben und/oder unten zu verhindern sollte bei einer denkbaren Gefährdung eine Schulter- und Schulterzusatzhalterung eingesetzt werden.

Rahmenvoraussetzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Medizinische Indikation durch ärztliche Verordnung
  • Eingewiesenes Personal (in die Benutzung der Mittel und deren fortlaufende Überwachung)
  • Sicherstellung einer engmaschigen Überwachung durch ständigen Blickkontakt oder eine Sitzwache, sofortige Information des behandelndes Arztes über dabei auftretende Gesundheitsprobleme
  • Suche nach "milderer" Form der Fixierung bzw. Alternativen zur Gefährdungsvermeidung
  • fortlaufende, lückenlose Dokumentation der Zwangsmaßnahme mit Uhrzeiten und eventuellen Unterbrechungen

rechtliche Grundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es gibt keine rechtliche Grundlage für Zwangsfixierungen und/oder Zwangsmedikation weder im klinischen Bereich noch im Vollzugsbereich. OLG-, Bundesgerichtshofurteile, und bundesverfassungsgerichtliche Grundsatzurteile bestätigen unwiderruflich die Unrechtmäßigkeit nach deutschem Recht im Einklang mit den Menschen-, Patienten und Grundrechten einer Person. Folgende Urteile sind von juristischer Bedeutung:

- 1 Ws 76/13

- 86 O 88/14

- XII ZB 2/03

- XII ZB 236/05

- XII ZB 470/14

- 2 BVR 882/09

Gründe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hierbei ist auf eine terminologische Einschränkung zu achten, hinsichtlich der vorhandenen Fixierungsgründe.

Diese können sein:

  • Vermeiden (weiterer) Fremdaggression gegen Mitpatienten und Angestellten
  • Vermeiden von Zerstörung von Sachwerten wie Möbel, Stationsinventar und Ähnlichem
  • Schutz zur Gesundheitserhaltung (bspw. therapeutischer Maßnahmen - wie das Vermeiden vom Herausreißen von Kathetern und anderen Zu- & Ableitungen)

Das Projekt ReduFix[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

ReduFix war ein Projekt zur Reduzierung körpernaher, physikalischer Fixierungen. Im Verlauf des Projekts ReduFix konnte gezeigt werden, dass durch eine ideenreiches Herangehen und den Einsatz verschiedener Interventionsmaßnahmen auf einen Teil von körpernahen Fixierungsmaßnahmen ohne negative Konsequenzen für Heimbewohner verzichtet werden kann.

Formen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Fixierung von Patienten mit deren Einwilligung Ein einsichtsfähiger Mensch kann persönlich die Einwilligung zu einer Fixierung geben. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite der Massnahme nach entsprechender ärztlichen Aufklärung erfassen kann. Auf der Grundlage dieser Aufklärung kann er seinen Willen bestimmen lassen. Die Einsichtsfähigkeit ist vom aufklärenden Arzt festzustellen und zusammen mit der Einwilligung zu dokumentieren. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden

Grundsätzlich können Angehörige und Betreuer nicht für den Patienten entscheiden. Bei betreuten Patienten muss die Entscheidung durch das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) getroffen werden (§ 1906 BGB).

Fixierung zur Abwendung akuter Gefahren

Fixierung darf aber nur das letzte Mittel sein, nachdem alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Wenn in einer solchen Notsituation kein Arzt die Fixierung anordnen kann, darf diese, wie von jedem anderen Anwesenden, auch von Pflegepersonal veranlasst werden.

Eine ärztliche Anordnung muss unverzüglich nachgeholt werden. Dabei sind evtl. krankenhausinterne Regularien zu beachten.

Die ärztliche Anordnung muss schriftlich aufgrund einer eigenen Urteilsbildung am Patienten erfolgen. Eine Ferndiagnose durchs Telefon hindurch ist nicht zulässig.

Anordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Anordnung einer Fixierung wird von den Ordnungsbehörden erlassen, ärztlicherseits besteht die Kompetenz zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses, welches eine möglicherweise vorhandene Selbst- oder Fremdgefährdung aufgrund einer medizinischen Diagnose enthalten soll. Ein Arzt hat keine Befugnis, eigenständig freiheitsentziehende Maßnahmen zu erlassen und auch juristisch ist diese mittelalterlich anmutende Praxis definitv illegitim (Freiheitsberaubung nach § 239 StGB).

Eine ärztliche Stellungnahme, die zu einer Anordung durch die Ordnungsbehörden führen soll, müsste enthalten;

  • Den Namen des zuständigen Arztes, der eine Diagnose stellt und eine Selbst- und/ oder Fremdgefährdung feststellt
  • Den Namen und die Diagnose des Patienten
  • Den Grund der Fixierung
  • Die voraussichtliche Dauer der Fixierung
  • Die Art der Fixierung

Allerdings wird eine durchgehende Fixierung für 24 Stunden kaum noch rechtfertigbar sein. Die Gefahr für den Patienten, Druckgeschwüre, Thrombosen o.ä. Komplikationen zu entwickeln ist hoch, zudem ist eine solch lange Fixierungen in der Regel unverhältnismäßig und wird einer richterlichen Prüfung kaum standhalten. In der Regel werden Fixierungen, die länger als 6-8 Stunden andauern, sehr genau auf die Notwendigkeit hin geprüft und darauf, ob das verantwortliche Personal die Zwangsmaßnahme länger als nötig durchgeführt hat.

Grundsätzlich ist während der gesamten Dauer eine lückenlose persönliche Überwachung des fixierten Patienten zu gewährleisten.

Eine Fixierung ohne rechtliche legitimation berührt strafrechtliche Tatbestände, die für das ärztliche und pflegerische Personal erhebliche Konsequenzen haben können.

Dokumentation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Dokumentation bei Fixierungen ist aus beweisrechtlichen Gründen von größter Wichtigkeit. Diese sollte sowohl in der Pflegedokumentation erfolgen und falls gegeben auch auf einem eigenen Fixierungsprotokoll.

Es wird dokumentiert

  • welcher Patient fixiert wurde
  • welcher Arzt die Fixierung anordnete
  • wer die Fixierung durchführte
  • Zeitpunkt und Art der Maßnahme
  • welche besonderen Maßnahmen während der Fixierung ergriffen wurde
  • wann der Patient während der Fixierungsdauer beobachtet wurde
  • wann und warum die Fixierung unterbrochen oder beendet wurde

Während der Fixierung muss ein Überwachungsbogen/Fixierprotokoll geführt werden. Der Arzt muss die Art der Überwachungsmaßnahmen und den Zeitraum dafür festlegen.

Überwachung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Da es bei Fixierungen zu gesundheitlichen Gefährdungen bis hin zu tödlichen Unfällen kommen kann, muss ein fixierter Patient lückenlos überwacht werden.

Ob eine Sitzwache nötig ist oder eine regelmäßige engmaschige Kontrolle ausreicht, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Regelmäßige Kontrollen haben nach der herrschenden Rechtsmeinung ca. alle 15 Minuten zu erfolgen. Die Kontrollen sind in einen Überwachungsbogen (Fixierprotokoll) einzutragen.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bücher:

  • Birgit Hoffmann, Thomas Klie (Herausgeber): Freiheitsentziehende Maßnahmen: Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen in Betreuungsrecht und -praxis. 204 Seiten. Müller Jur.Vlg.C.F.; 2004. ISBN 3-8114-3106-4
  • Friedhelm Henke: "Fixierungen in der Pflege - Rechtliche Aspekte und praktischer Umgang mit Fixiergurten, Kohlhammer, Stuttgart 2006 ISBN 3-17-018771-6 Reihe Pflegekompakt (163 Seiten). Leseproben unter: www.Menschenpflege.de
  • Höfert, Rolf: Pflegethema: Spannungsfeld Recht. Georg Thieme Verlag, 1998
  • Stephan Kreuels: Die Fixierung von A–Z. Ein Stationsleitfaden

Beiträge:

  • Großkopf, Volker: Die Fixierung des Patienten- Pflegezeitschrift 09/94 S:500-501
  • Schäfer, Angelika: Freiheit, die ich meine- in: Altenpflege 07/98, S:36-39
  • Klie, Thomas: Hinter Gittern - in: Altenpflege 07/98, S:37-39
  • Böhm, Cornelia et al.: Die Fixierung von Patienten- in: Schwester/Pfleger 04/99 S:330-335

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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