Heilpraktiker

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Ein Heilpraktiker ist eine Person, die berufsmäßig Heilkunde ausübt, ohne als Arzt approbiert ("bestallt") zu sein.

Die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde bedarf in Deutschland der Erlaubnis, deren Erteilung sich nach dem Heilpraktikergesetz und der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz richtet.

Wer sich in seiner Heiltätigkeit ausschließlich auf den Bereich Psychotherapi beschränken will, ohne als Arzt oder psychologischer Psychotherapeut approbiert zu sein, kann eine eingeschränkte Heilerlaubnis erhalten (Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie)

Die Heilpraktikererlaubnis kann auch auf die Ausübung der Physiotherapie beschränkt werden. Ein ausgebildeter Physiotherapeut muss sich zur Erlangung einer solchen Erlaubnis nur einer eingeschränkten Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen.[1]

Die großen Berufsverbänden der Heilpraktiker haben eine Berufsordnung für Heilpraktiker beschlossen, die Regeln zum Umgang des Heilpraktikers mit den Patienten, seinen Kollegen und zu den Pflichten des Heilpraktikers enthält. Der Heilpraktiker darf viele Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anwenden; Ausnahmen sind u.a. das Röntgen und die Behandlung meldepflichtiger Infektionskrankheiten. Er darf keine verschreibungspflichtigen Arznei- und Betäubungsmittel verordnen oder Transplantationen durchführen.

Die zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen dem Heilpraktiker und seinem Patienten bestimmt sich nach dem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Behandlungsvertrag (siehe §§ 630a ff BGB).

Voraussetzungen, Ausbildung, Kosten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wer berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen vornimmt, darf dies nur mit einer staatlichen Erlaubnis tun. Erst nach Erlaubsniserteilung darf der Heilpraktiker diese Berufsbezeichnung führen. Voraussetzung für die Erlaubnis ist vor allem eine amtsärztliche Überprüfung, u. a. dass der Heilpraktiker gesundheitlich geeignet ist; er muss mindestens 25 Jahre alt sein und den Hauptschulabschluss haben. Er muss sich einer behördlichen Überprüfung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten unterziehen, um auszuschließen, dass von ihm eine Gefahr für die Gesundheit potentieller Patienten ausgeht. Außerdem dürfen keine auf Tatsachen begründete Zweifel an der sittlichen Zuverlässigkeit bestehen.

Die Ausbildung zum Heilpraktiker findet an privaten Schulen statt. Die Dauer der Ausbildung ist oft abhängig von den jeweiligen (medizinischen) Vorkenntnissen des Teilnehmers.

Die Kosten für eine Behandlung durch den Heilpraktiker werden nicht von den Gesetzlichen Krankenkassen übernommen, aber von einigen Privatversicherungen.

In der Schweiz dürfen Heilpraktiker keine invasiven Eingriffe durchführen; in Österreich dürfen sie überhaupt nicht praktizieren.

Heilmethoden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Heilpraktiker wenden auch nicht wirksamkeitsgeprüfte Methoden an, deshalb ist es sinnvoll, bei der Tätigkeit von Heilpraktikern zu unterscheiden zwischen wissenschaftlich anerkannten Verfahren und Verfahren ohne Wirksamkeitsnachweis.

Heilpraktiker als Berufsgruppe sind nicht an der Wissenschaftlichkeit der Medizin beteiligt. Sie sind dazu auch nicht verpflichtet. Sie müssen den Patienten über die Risiken der Behandlung aufklären. Ein Patient sollte ggf. nachzufragen, warum der Heilpraktiker eine Methode anwenden will, welche Folgen daraus entstehen können und ob die Wirksamkeit der Methode bereits wissenschaftlich geprüft wurde. Selbstverständlich trifft auch den Heilpraktiker die zivilrechtliche Haftung für sein Handeln (entspr. der Arzthaftung; vgl. bei Wikipedia).

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

<references>

  1. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2009, 3 C 19.08