Verhinderungspflege

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Verhinderungspflege [1] ist eine Leistung der Pflegeversicherung.

Ist die private Pflegeperson (siehe pflegende Angehörige) vorübergehend an der Pflege gehindert oder muss einfach einmal ausspannen, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den nachgewiesenen Kosten einer Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege zu Hause für längstens 6 Wochen (48 Tage) je Kalenderjahr.

Verhinderungspflege kann erstmalig beantragt werden, nachdem die private Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat (gilt auch für Versicherte der Pflegestufe 0).

Auskünfte und Formulare zur Beantragung des Verhinderungspflegegeldes sind bei jeder Krankenkasse - auch als Download - erhältlich.

Leistungen der Pflegekasse[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unabhängig von der Pflegestufe beläuft sich der Höchstbetrag, mit dem sich die Pflegekasse an den nachgewiesenen Aufwendungen für die Verhinderungspflege beteiligt, auf € 1.612 je Kalenderjahr.

Voraussetzungen dafür sind, dass die Verhinderungspflege durch Personen erfolgt, die

  • keine nahen Angehörigen der pflegebedürftigen Person sind (Verwandte bis zum 2. Grad wie z. B. Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern),
  • nicht mit dieser verschwägert sind (z. B. Stiefeltern, Stiefgroßeltern, Schwager / Schwägerin, Schwiegereltern, Schwiegerkinder),
  • nicht mit dieser in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Wird die Pflege von einer der o.g. Personengruppen übernommen, dürfen die erstattbaren nachgewiesenen Aufwendungen den Betrag des [Pflegegeld]]es nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreitenden, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt. In diesem Fall können jedoch Kosten wie z. B. Verdienstausfall und Fahrtkosten bis zu 2.418 Euro je Kalenderjahr und gegen Nachweis übernommen werden.

Seit dem 01. Januar 2015 besteht die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 50% des jährlich für die stationäre Kurzzeitpflege vorgesehenen und nicht in Anspruch genommenen Betrags (maximal € 806), stattdessen zusätzlich für die Verhinderungspflege zu Hause auszugegeben.

Somit beläuft sich der von der Pflegekasse bereitgestellte Leistungsbetrag auf bis zu € 2.418 je Kalenderjahr.

Erwerbsmäßige Verhinderungspflege zu Hause[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben erwerbsmäßig tätigen Einzelpersonen können auch Vermittlungsagenturen beauftragt werden.

Durch die Zusammenarbeit von Vermittlungsagenturen in Deutschland und deren Kooperationspartner (Dienstleister) im osteuropäischen Ausland können pflege- und betreuungsbedürftige Menschen rund um die Uhr in ihrer vertrauten Umgebung betreut werden. Rechnungen des osteuropäischen Dienstleisters können bei der Krankenkasse zur Beantragung der Verhinderungspflege eingereicht werden, sofern die pflegende Person legal beschäftigt, d.h. keine Schwarzarbeit gegeben ist.

Verhinderungspflege während zusammenhängenden Zeiträumen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Werden die Gelder für Verhinderungs- und häusliche Kurzzeitpflege für zusammenhängende Zeiträume (z. B. Urlaub oder Krankheit der pflegenden Person) in Anspruch genommen, wird das für den entsprechenden Zeitraum bewilligte monatliche Pflegegeld für den ersten und letzten Tag des jeweiligen Zeitraums zu 100%, für die dazwischenliegenden Tage jedoch nur zu 50% ausgezahlt. Entsprechend erfolgt eine Aufrechnung im Falle der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (siehe auch §37 Abs. 2 S. 2 SGB XI [2]).

Stundenweise Verhinderungspflege[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei stundenweiser Beantragung des Verhinderungsgeldes wird das bewilligte monatliche Pflegegeld zu 100% ausbezahlt, d.h. nicht gekürzt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zeit der Abwesenheit der privaten Pflegeperson bzw. der Ersatzpflege 8 Stunden je Tag nicht überschreitet. Werden 8 Stunden je Tag überschritten, besteht für den jeweiligen Tag kein Anspruch auf das anteilige bewilligte Pflegegeld. Es empfiehlt sich, mit der Ersatzperson einen festen Stundenlohn zu vereinbaren.

Regelung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nutzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Von den rund 1,6 Millionen Angehörigen, die zu Hause pflegen, hätten Verhinderungspflege 2010 nur knapp 34.000 Betroffene genutzt. Offenbar müssten die Angehörigen besser informiert und die Angebote attraktiver gestaltet werden. Dazu machen die Experten von CDU und CSU Vorschläge.[3]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/39.html
  2. http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/37.html
  3. www.tagesspiegel.de/politik/union-will-pflegeberuf-aufwerten/4071150.html CDU und CSU einigen sich auf Eckpunkte / Bessere Versorgung von Demenzkranken geplant. Im Tagesspiegel vom 17. April 2011
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