Pflegende Angehörige

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Pflegende Angehörige sind Personen aus dem Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis eines pflegebedürftigen Menschen, die diesen Menschen im häuslichen Bereich ganz oder teilweise im Sinne der Laienpflege versorgen und betreuen. Der Kreis der Angehörigen kann über die Mitglieder der Familie hinausgehen und neben Verwandten, Ehepartner und Verschwägerten auch Freunde, Bekannte, Nachbarn und andere nahe stehende Personen miteinschließen. Der von den Angehörigen geleistete Anteil an der Betreuung und Pflege oder deren Qualität wird durch den Begriff Pflegende Angehörige nicht näher definiert.

In vielen Fällen haben die Angehörigen den Pflegebedürftigen zu sich in die Wohnung genommen; in anderen Fällen sind sie selbst in die Wohnung des Pflegebedürftigen gezogen, leben in seiner Nähe oder in der unmittelbaren Nachbarschaft. Professionelle Pflegedienste können zur Unterstützung hinzugezogen werden. Die anfallenden Kosten werden unter bestimmten Bedingungen ganz oder anteilig von der Pflegeversicherung getragen.

Situation in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

2008 waren in Deutschland etwa 2,25 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Rechtes der Pflegeversicherung. Davon wurden ca. zwei Drittel in häuslicher Umgebung versorgt, hiervon wiederum etwa zwei Drittel ausschließlich von Angehörigen[1]. Die Angehörigen unterstützen den Pflegebedürftigen bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, bei den alltäglichen Verrichtungen (Grundpflege) und bei Besorgungen und Behördengängen, sie beaufsichtigen ihn, leiten ihn an oder sie übernehmen diese Tätigkeiten selbst ganz oder teilweise anstelle des Pflegebedürftigen. Die Unterstützung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder durch die Familienangehörigen kann gelegentlich geschehen, aber auch täglich und rund um die Uhr. Sie wird unentgeltlich geleistet oder auch gegen eine Art "Aufwandsentschädigung" in Form von Geldzuwendungen (z.B. Pflegegeld), Geschenken oder "Kost und Logis".

Hauptpflegeperson[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Pflegende Angehörige nehmen eine Reihe von sozialen, rechtlichen, evtl. auch finanziellen und pflegerischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf sich, die sich von der Situation beruflich pflegender Personen unterscheiden (Pflegepersonal). In der Pflege verbreitet ist die Bezeichung einer der pflegenden Personen in Abhängigkeit vom Umfang der tatsächlich geleisteten Pflege als Hauptpflegeperson. Diese stammt i.d.R. aus der Familie der gepflegten Person und ist in drei Viertel der Fälle weiblichen Geschlechts, z.B. Ehefrau oder (Schwieger-)Tochter, bei pflegebedürftigen Kindern die Mutter.[2] Die Hauptpflegeperson gilt wegen ihrer umfassenden Präsenz und dem Maß übernommener Verantwortung auch als wichtige Ansprechperson für die beruflich Pflegenden, wenn die gepflegte Person ihre Angelegenheiten nicht (mehr) selbst regeln kann. Eine Hauptpflegeperson hat im juristischen Sinn nicht automatisch die Befugnisse eines "Betreuers". Betreuer sein setzt die Ernennung durch das zuständige Familiengericht voraus. aha

Zusammenarbeit und Umgang mit pflegenden Angehörigen planen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Laut Krankenpflegegesetz gehört die Befähigung zu „Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen“ zur Ausbildung (§ 3, Abs. 2, Nr. 1c). Zu einer vollständigen Pflegeplanung gehört die systematische Einbeziehung Angehöriger. Dabei müssen auch deren Ressourcen und Probleme berücksichtigt werden.

Berücksichtigung durch die Pflegeversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Pflegekassen sind aufgrund des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) zur Beratung auch der Angehörigen über mögliche Leistungen verpflichtet. Zu diesen Angeboten gehören finanzielle Zuschüsse und kostenlose Schulungskurse. Es besteht die Möglichkeit, dass eine solche Schulung auch vor Ort „in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen“ durchgeführt wird (SGB XI § 45). Viele ambulante Pflegedienste bieten diese Schulungen an.

Die Pflegeversicherung ermöglicht durch die Zahlung von Pflegegeld an die pflegebedürftige Person, dass diese den pflegenden Angehörigen ohne bürokratischen Aufwand eine finanzielle Anerkennung zukommen lassen kann. Das Pflegegeld entspricht allerdings nicht der Höhe der Sachleistung; auch besteht kein Rechtsanspruch seitens der pflegenden Angehörigen.[3]

Daneben gibt es eine soziale Absicherung durch Zahlung von Beiträgen für die Pflegeperson an die Rentenversicherung durch die Pflegekasse, wenn der pflegende Angehörige wöchentlich mindestens 14 Stunden für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung aufwenden muss und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Zeiten der allgemeinen Betreuung und Beaufsichtigung werden bei der Feststellung des Pflegeaufwandes nicht berücksichtigt.

Beweggründe zur Übernahme der Pflege Angehöriger[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Nächstenliebe und Zuneigung
  • Dankbarkeit oder Pflichtgefühl
  • finanzielle Gründe
  • Abhängigkeit

Belastungen pflegender Angehöriger[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Pflegende Angehörige werden bei einer umfassenden Pflege häufig von ganz unterschiedlichen Belastungen gleichzeitig und oft unvorbereitet getroffen. Da die Verweildauer im Krankenhaus auch von Schwerkranken mittlerweile sehr kurz ist („ambulant vor stationär“), müssen sich Angehörige plötzlich auf eine völlig veränderte Situation einstellen. Oft muss die häusliche Pflege innerhalb weniger Tage organisiert werden, wenn die Entlassung aus dem Krankenhaus sehr kurzfristig angekündigt wird.

Psychische Belastungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Gesellschaft gilt es immer noch als selbstverständlich, dass die Pflege von der Familie übernommen wird, insbesondere von den weiblichen Mitgliedern. Diese Erwartungshaltung kann dazu führen, dass auch solche Angehörige sich zur Pflege verpflichtet sehen, die sich dieser Aufgabe gar nicht gewachsen fühlen. Psychische Belastung kann sich unterschiedlich nach außen zeigen, z.B. in übermäßiger Besorgnis um den Pflegebedürftigen oder anhaltendes Mißtrauen gegenüber anderen an der Pflege Beteiligten.

Eine längere Unterstützung kann mit spezifischen Problemen verbunden sein, die in der Psychologie "Rollenumkehr" genannt werden. So übernimmt eine Tochter beispielsweise die „Mutterolle“ gegenüber ihrer pflegebedürftigen Mutter, die wiederum „zum Kind“ werden soll, dies aber nicht akzeptiert und sich daher nicht kooperativ verhält. Eine anderes Beispiel: Die pflegebedürftige Mutter begibt sich vollständig in die „Kleinkindrolle“, verhält sich hilfloser, als sie eigentlich ist und schreit ständig nach der Tochter. Als Dauerzustand kann dies zu tiefen Konflikten zwischen allen Beteiligten und zur Auflösung von Familien führen.

Wegen der häufigen Fokussierung auf die Pflegebedürftigen werden die pflegenden Angehörigen unter Umständen nicht als behandlungsbedürftig wahrgenommen [1]. Angesichts der Pflegebelastung, eigener gesundheitlicher Probleme und der emotionalen Belastung in der Beziehung zum Gepflegten können sich körperliche, geistige, soziale und/oder seelische Beeinträchtigungen beim Pflegenden einstellen [1, 2, 3, 4]. Infolge einer Pflegebelastung werden ungefähr ein Drittel der pflegenden Angehörigen krank [1]. Man darf allerdings annehmen, dass die Zahl nicht aufgedeckter Beschwerden hoch ist. Wird der pflegende Angehörige krank, leidet darunter als Folge seine Pflege [1].

Geistig-seelische Belastungen äußern sich häufig in Depressionen, Traurigkeit, Pessimismus, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Gefühl des Allein- und Verlassenseins. [1, 2, 3, 4,]. Diese seelischen Probleme können medizinische nach sich ziehen, wie zum Beispiel eine permanente Blutdruckerhöhung [1]. Pflegende Angehörige sind in der Planung und Durchführung von Freizeitaktivitäten häufig eingeschränkt. Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit kann die soziale Isolation mehr oder weniger stark ausgeprägt sein. Je enger das Verhältnis zum Gepflegten ist, desto größer sind häufig die sozialen Einschränkung und auch die geistig-seelischen Belastungen [1]. Die geringe finanzielle Unterstützung [2] und mangelnde Anerkennung ihrer Arbeit [1] werden als zusätzliche Stressoren angegeben.

Weitere psychische Belastungsfaktoren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • krankheitsbedingte Wesensveränderung, Aggressivität oder Gewalttätigkeit seitens des Pflegebedürftigen
  • Fehlen von Dankbarkeit von der zu betreuenden Person (und evtl. anderen Angehörigen)
  • Belastung durch die Aussichtslosigkeit der Pflegesituation
  • Insbesondere bei Eltern von Geburt an schwerkranker bzw. behinderter Kinder stellen sich eventuell ambivalente Emotionen ein: Angst um das Leben des Kindes, gleichzeitig Enttäuschung (zerstörter Lebensplan) und das Gefühl, versagt zu haben (kein gesundes Kind bekommen zu haben). Daraus resultieren wiederum Schuldgefühle und Gewissensbisse.
  • Wahrnehmung der Schmerzen und anderen Leiden des Erkrankten
  • Sorge, etwas falsch zu machen oder nicht genug zu tun
  • Sorge um die Zukunft des Pflegebedürftigen, wenn die Versorgung durch eigene Erkrankung nicht mehr bewältigt wird oder entfällt (durch eigene Pflegebedürftigkeit oder Tod)
  • Angst, den Kranken allein zu lassen; dadurch sich selbst "angebunden" fühlen und Aggressionen (dem Kranken gegenüber) zu verspüren, was wiederum zu Schuldgefühlen führt

Die behinderte oder kranke Person darf ihrer Freiheit nicht beraubt werden; aber was ist mit der Freiheit derer, die ihn pflegen?

Körperliche Belastungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die 24-Stunden-Pflege (auch der "36 Stunden-Tag" genannt) kann zu spürbaren physischen Beeinträchtigungen auf Seiten der Pflegenden führen:

  • Gestörte Nachtruhe verhindert die Regeneration und kann u.a. Kreislaufprobleme, Stürze und Konzentrationsschwächen zur Folge haben. Unzureichender Schlaf führt zu erhöhter Reizbarkeit und im schlimmsten Fall zu gewalttätigen Ausfällen.
  • Körperliche Überforderung – z. B. beim Betten, Heben, Umlagern und der Hilfe beim Aufstehen; gelegentlich auch durch die Begleitung der kranken Person bei langen Spaziergängen.
  • Wenn pflegende Angehörige keine Schulung erhalten haben, werden pflegerische Handlungen möglicherweise gesundheitsschädigend durchgeführt, wie zum Beispiel falsches Heben und Wenden des Pflegebedürftigen. Fehlhaltungen führen langfristig zu körperlichen Beeinträchtigungen, die von Verspannungen über Gelenkbeschwerden bis hin zu Bandscheibenvorfällen führen können [1], insbesondere wenn regelmäßiger, ausgleichender Sport nicht mehr betrieben wird.

Soziale Einschränkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der oft hohe Zeitaufwand für die Pflege (im Durchschnitt 36,6 Stunden pro Woche)[4] führt bei den pflegenden Angehörigen zur Reduzierung sozialer Kontakte und Verzicht auf bisherige Hobbys und Beschäftigungen, im schlimmsten Fall bis zur völligen Isolation. Notwendige Tätigkeiten außer Haus werden in Hetze erledigt, um schnell wieder beim Kranken zu sein.

Finanzielle Belastung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Mögliche Einkommenseinbußen bis zum völligen Einkommensverlust, wenn eine Berufstätigkeit wegen einer dauerhaften Rund-um-die-Uhr-Pflege nicht mehr auszuüben ist.
  • finanziell aufwändige Maßnahmen, wie zum Beispiel Umbau einer nicht rollstuhltauglichen zu einer barrierefreien Wohnung
  • Aufwendungen für Reinigung, Inkontinenzmaterialien

Sonstige Belastungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Die Übernahme der Verantwortung für die richtige Bedienung technischer Geräte wie Inhalatoren, Sauerstoffkondensatoren, Pflegebetten sowie für die regelmäßige Medikamentenapplikation kann durchaus als Belastung empfunden werden.

Haftung pflegender Angehöriger[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Pflegende Angehörige können Opfer oder Verursacher von Schäden sein. In allen Fällen stellt sich die Frage nach der Haftung. Als pflegende Angehörige werden hier die Personen verstanden, die nicht erwerbsmäßig eine andere Person (es kann ein Angehöriger oder schlicht die Nachbarin sein) in deren häuslichem Umfeld pflegen. Minijobber werden daher grundsätzlich nicht ehrenamtlich tätig.

Eigenschädigung der Gesundheit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Schäden an der eigenen Gesundheit, bspw. wegen falschen Hebens, haftet der pflegende Angehörig allein. Selbstverständlich steht er unter dem Schutz seiner Krankenversicherung. Versichert sind alle Tätigkeiten des Angehörigen.

Zusätzlich stehen pflegende Angehörige unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand der Gemeinde, in dessen Bereich der Pflegehaushalt liegt (in Berlin bspw. die Unfallkasse). Deren Leistungen sind in der Regel umfangreicher als die der Krankenkasse. Versichert sind allerdings nur Tätigkeiten der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung, zusätzlich der Weg zum Pflegebedürftigen und wieder zurück. Die Behandlungspflege ist nur dann versichert, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer dieser Tätigkeiten stand (bspw. Verbandswechsel nach dem Duschen). Voraussetzung für diesen Schutz ist aber eine gewisse Regelmäßigkeit. Hilfeleistungen, die aus rein familiären Bindungen resultieren, oder reine Gefälligkeitshandlungen sind, sind nicht abgesichert.

Schadenersatz beim Pflegebedürftigen kann der pflegende Angehörige für Eigenschädigungen nicht verlangen.

Eigenschädigung des Vermögens[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Schäden am eigenen Vermögen (bspw. wenn bei der Pflege der Angehörigen die Brille auf den Boden fällt) haftet der pflegende Angehörige selber.

Fremdschädigung der Gesundheit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei gravierenden Schäden an der Gesundheit des Pflegebedürftigen, verursacht von dem pflegenden Angehöri-gen, kommt grundsätzlich eine strafrechtliche Ahndung in Betracht. Insbesondere, wenn der den Tod feststellende Arzt eine unbekannte Todesursache oder einen gravierenden Pflegefehler angibt, muss der pflegende Angehörige mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn rechnen. Sofern sich im Rahmen dieser aber kein böswilliges oder grob fahrlässiges Verhalten herausstellt, können die Angehörigen mit einer Einstellung des Verfahrens oder einer milden Geldstrafe (§222, §229 StGB) rechnen.

Fallen wegen des Fehlers des Angehörigen Behandlungskosten an, kann dessen Krankenkasse grundsätzlich in den Regress gehen, sich also beim Angehörigen die entstandenen Kosten zurückholen. Bekannt sind solche Fälle gegenwärtig aber nicht. Schadenersatzansprüche des Pflegebedürftigen können im Raum stehen. Abhängig ist dieses vom Einzelfall. Da, wo eine Person aus sozialem Engagement ehrenamtlich gepflegt wird, wird das zwischen ihm und dem Pflegenden bestehende Rechtsverhältnis als Gefälligkeitsverhältnis zu qualifizieren sein. Charakteristisch dafür ist, dass beide Parteien sich grundsätzlich nicht fest binden wollen. Damit aber entstehen auch keine Schadenersatzansprüche. Es bleibt alleine die jedermann treffende deliktische Haftung (§823 BGB), wonach man für Schäden aufkommen muss, die man einem anderen unerlaubt zugefügt hat.

Anders ist es im Fall der Pflege naher Angehöriger, für die das Pflegegeld (§36 SGB XI) vereinnahmt wird oder eine andere Vergünstigung gewährt wird. Hier wird man davon ausgehen müssen, dass ein sgn. Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter vorliegt. Hier ergibt sich für den Geschädigten ein Anspruch aus der sogenannte c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB). Zwar wird kaum mal eine Mutter die eigene Tochter verklagen, aber anders mag das aussehen, wenn der Sohn zum Betreuer bestellt worden ist und mit seiner, die gemeinsame Mutter schädigenden Schwester im Klinch liegt.

Fremdschädigung des Vermögens[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Schäden am Vermögen des Pflegebedürftigen (bspw. wenn der pflegende Angehörige bei der Pflege die Nachttischlampe umstößt) haftet der pflegende Angehörige (§823 BGB). Hier springt aber seine Haftpflichtversicherung ein, wenn diese denn nicht Schäden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten ausgeschlossen hat.

Mehr Aufmerksamkeit für pflegende Angehörige[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Pflegende Angehörige sind nicht automatisch (potentielle) Patienten [1]. Viele Beeinträchtigungen pflegender Angehöriger hängen sicher davon ab, ob sie berufstätig sind, ob sie von ambulanten Teams unterstützt werden, welche Beziehung sie zum Gepflegten haben, welche Erkrankung bei dem Gepflegten vorliegt und wie ihr eigener Mechanismus ausgeprägt ist, Stress zu bewältigen [1, 2]. Sie sollten aber möglichst im Blickfeld ihres Hausarztes (evtl. durch Hausbesuche) bleiben, um die bereits angeführten Beeinträchtigungen an der Wurzel ergreifen und entsprechend therapieren zu können. Neben der Behandlung der medizinischen Beeinträchtigung ist auch die Therapie der geistig-seelischen bedeutend. Psychologische Betreuung fördert das subjektive Wohlbefinden und die Fähigkeit mit der Situation umzugehen [1, 5]. Das Gefühl des Alleinseins und des Nicht-Verstanden-Werdens kann durch Selbsthilfegruppen pflegender Angehöriger und andere beratende Einrichtungen verbessert werden [1, 4]. Eine vernetzte kontinuierliche Betreuung könnte die Situation des Pflegenden erleichtern, dazu gehören zum Beispiel ein- bis zweiwöchige stationäre Pflege oder eine Kur für den Pflegenden mit Seminaren und Gruppengesprächen [1].

„Pflege kann nur gut gehen,
wenn es den Pflegenden selbst gut geht“
(Jansen 1995)

Viele pflegende Angehörige sind nach einer Umfrage aus dem Jahr 2009 (Institut Forsa für die Techniker Krankenkasse) körperlich und seelisch überlastet. Fast jeder Zweite gab in der Befragung an, dass ihn die Aufgaben zuhause an den Rand eines Burnouts bringen. Die Umfrage ist Teil des repräsentativen „Kundenkompass Stress“, den die Krankenkasse in Zusammenarbeit mit dem FAZ-Institut und Forsa erstellt hat.[5] Das Meinungsforschungsinstitut hat im Januar 2009 1.014 deutschsprachige Personen zwischen 14 und 65 Jahren zu ihrem persönlichen Stress-Pegel, ihrem Umgang mit Stress und dessen mögliche gesundheitliche Folgen befragt. Menschen unter Dauerdruck leiden gegenüber wenig Gestressten mehr als doppelt so oft unter einer Herz-Kreislauf-Erkrankung.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Ilse Biberti (2006): ’’Hilfe, meine Eltern sind alt. Wie ich lernte, Vater und Mutter mit Respekt und Humor zu begleiten. ’’ Ullstein, 2006. 272 Seiten. ISBN 3-550-07887-0
  • Elisabeth Bubolz-Lutz (2006): Pflege in der Familie. Perspektiven. Lambertus, Freiburg, 2006. 224 Seiten. ISBN 978-3-7841-1662-4.
  • Dietl M., Kornhuber J., Schöffski O. , Gräßel E. (2010): Kosteneffektivitätsmodell eines ambulanten Hilfeangebotes für pflegende Angehörige von Demenzkranken.Gesundheitswesen 72, 99-105
  • Döbele, M. (2008): Angehörige pflegen. Ein Ratgeber für die Hauskrankenpflege. Springer-Verlag 2008. 273 S., 285 Abb. ISBN 978-3-540-72265-6
  • Grässel, E., Schirmer, B.: Freiwillige Helferinnen und Helfer in der stundenweisen häuslichen Betreuung von Demenzkranken, in: Pflege 4/2003, S. 216–221
  • Grässel, E.: Warum pflegen Angehörige? Ausgangspunkt eines Pflegemodells für die häusliche Pflege im höheren Lebensalter, Zeitschrift für Gerontopsychologie und -psychiatrie, 2/2000, S. 85–94 http://www.uke.uni-hamburg.de/eurofamcare
  • Wolfgang George (2006): ’’Als Angehöriger zwischen Patient und Gesetz. Ratgeber zur Orientierung im Gesundheitswesen. ’’ Balingen, Splitta, 2006. ISBN 3-938509-32-5
  • Ute George, Wolfgang George (2006): Aufbau einer Angehörigengruppe. In: Die Schwester/Der Pfleger: Ausgabe 07/2006
  • Lore Großhans (2003): Und wo bleibt mein eigenes Leben. Kreuz-Verlag, 2003.
  • Sabine Kühnert (1991): Das Verhältnis zwischen Angehörigen von Heimbewohnern und Mitarbeitern im Altenpflegeheim. Begegnungsformen , Konflikte, Kooperation. Lang, Frankfurt a / M, 1991.
  • [1] Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (2005): Pflegende Angehörige. Seite 1-19, o.O.
  • Christoph Lixenfeld: Niemand muss ins Heim: Menschenwürdig und bezahlbar - ein Plädoyer für die häusliche Pflege. Verlag Ullstein Tb, 2009. 279 Seiten. ISBN 978-3-548-37276-1
  • D Meier: Pflegende Familienangehörige von Demenzpatienten: ihre Belastungen, ihre Bedürfnisse, Zeitschrift für Gerontologie und Gerontopsychiatrie, 12/1999, S. 85–95
  • Martha Meyer: ’’Pflegende Angehörige in Deutschland. Ein Überblick über den derzeitigen Stand und zukünftige Entwicklungen.’’ Hamburg, Lit-Verlag, 2006. ISBN 3-8258-9921-7
  • [4] pflegende-angehoerige.net: http://www.pflegende-angehoerige.net/56.0.html, Zugriff am 24.11.07
  • Peter Sauer u.a. (Hrsg.) (2007): ’’Niedrigschwellige Hilfen für Familien mit Demenz. Erfahrungen, Beispiele, Perspektiven.’’ Frankfurt am Main, Mabuse, 2007. ISBN 978-3-938304-92-1
  • Wilfried Schnepp (Hrsg.) (2002): Angehörige pflegen. Hans-Huber-Verlag, 2002. ISBN 3-456-83677-5
  • Verbraucher-Zentrale (2002): Pflegende Angehörige - Balance zwischen Fürsorge und Entlastung. Verbraucherzentrale NRW, 2002.
  • Zank, S., Schacke, C.: LEANDER-Projekt, Längsschnittstudie zur Belastung pflegender Angehöriger von demenziell Erkrankten (LEANDER)*, FU Berlin, Abschlussbericht: http://www.uni-siegen.de/fb2/zank/ daten/abschlussbericht_leander_phase1.pdf

Englische Angaben:

  • [2] Canam C, Acorn S (1999): Quality of life for familiy caregivers of people with chronic health problems. In: Rehabilitation nursing (engl.)
  • [5] López et al. (2007): Assessment of the efficacy of a stress management program for informal caregivers of dependent odler adults. In: The Gerontologist: 205-214 (engl.)
  • [3] Savage S, Bailey S (2004): The impact of caring on caregivers´mental health. In: Australian health review (engl.)

Literarische Verfilmung des Themas[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Annemarie Schoenle (Buch), Connie Walther (Regie): Und tschüss, Ihr Lieben! Komödie, Deutschland, 88 Minuten, 2003. Mitwirkende, u. a.: Barbara Ruland (Ulrike Kriener) pflegt ihre Schwiegermutter Lydia (Eva Pflug).

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

[1]Handlungshilfen für Angehörige - ein kostenloser Ratgeber der Unfallkasse NRW

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