Patientenverfügung

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Eine Patientenverfügungen ist die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Begriff[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Patientenverfügung ist juristisch gesehen eine Willenserklärung (ausführlich bei Wikipedia). Der Begriff ist in Deutschland in § 1901a BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts definiert.

Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch Patiententestament, da es – anders als beim Testament – um eine Verfügung geht, die nicht nach, sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll.

Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden - z.B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist.

Ein weiterer möglicher Schritt ist eine Betreuungsverfügung; damit unterbreitet der Verfügende dem Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht) seinen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Auch dieser ist an eine vorliegende Patientenverfügung gebunden.

Weiterhin ist die Patientenverfügung von einem Patientenschutzbrief zu unterscheiden, dessen Teil sie sein kann und der nicht nur medizinische Belange, sondern auch die Pflege umfasst, sowie die Regelung der Verwaltung der Vermögensverhältnisse.

Die meisten Patientenverfügungen werden von älteren Menschen erstellt. Vor allem die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv dafür. Abgelehnt wird in Patientenverfügungen am häufigsten die Dialyse, die Beatmung und die künstliche Ernährung. Im Gegensatz dazu werden oftmals Analgesie und das Bekämpfen des Durstgefühls gefordert.

Verbindlichkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für den Fall, dass eine Patientenverfügung das Unterlassen von Maßnahmen bei einer Erkrankung vorsieht, die noch nicht in ein Stadium des unumkehrbaren tödlichen Verlauf getreten ist, das Befolgen der Patientenverfügung aber zum Tod führen würde obwohl noch realistische Aussichten auf Heilung bestehen, ist nach derzeitiger Rechtslage die Patientenverfügung für einen Betreuer/Bevollmächtigten nicht zwingend verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 2. 8. 2001).

In anderen Fällen ist eine Patientenverfügung für einen Arzt, einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten verbindlich, wenn

  • der Verfügende nicht erkennbar von der Verfügung abrückt, und
  • die Patientenverfügung im Zustand der Einwilligungsfähigkeit (Entscheidungsfähigkeit) verfasst wurde, und
  • der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann, weshalb eine Patientenverfügung gerade bei einer immer wieder auftretenden, die Entscheidungsfähigkeit nur vorübergehend einschränkenden Erkrankung unproblematisch ist.
  • Ferner sollte die Verfügung möglichst alle zwei Jahre erneuert werden, wobei neuste Behandlungsmethoden möglichst explizit ein- oder ausgeschlossen werden sollten.

Nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung rechtswirksam eingerichtet werden. Von einer Einwilligungsfähigkeit ist auszugehen, wenn die Geschäftsfähigkeit gegeben ist. Aber auch bei nicht vorhandener Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligungsfähigkeit vorhanden, wenn Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme erfasst werden können. Im Zweifel dürfte ein entsprechendes ärztliches Attest von Vorteil sein.

Sollte eine Patientenverfügung nicht die Voraussetzung der Verbindlichkeit erfüllen, ist sie dennoch ein wichtiger Hinweis für den Betreuer oder Bevollmächtigten. Denn ein Betreuer oder Bevollmächtigter hat im Grundsatz nach dem angenommenen mutmaßlich freiem Willen des Betroffenen zu entscheiden. Also so, wie der Betroffene selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte, es sei denn es wäre unverhältnismäßig so zu entscheiden. Grundsätzlich hat der natürliche Wille des Betreuten aber Vorrang vor dem angenommenen mutmaßlich freiem Willen.

Die Patientenverfügung ist unmittelbares Verfassungsrecht, denn ein Betreuter kann sich auch dem Betreuer gegenüber auf seine im Grundgesetz verankerten Grundrechte berufen, da dieser eine öffentliche Funktionen wahrnimmt (BGH Beschluss XII ZB 69/ 00; BGH XII ZB 236/ 05).

Patientenverfügungen binden den Betreuer, er hat "dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des §1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen" (BGH XII ZB 2/03 vom 17. März 2003).

Wenn die Patientenverfügung mit seinem Gewissen im Widerspruch steht und ihm Unzumutbares auflastet, hat er dem Patientenwillen den Vorrang zu geben, auch soweit die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat, so der geplante (§ 1901a Abs. 2 Satz 2 BGB im Referentenentwurf der Bundesregierung vom November 2004 sowie im Diskussionsentwurf des MdB Stünker, SPD, März 2007). Andererseits wird ein Betreuer nur für Aufgabengebiete benannt, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann oder geregelt hat. Durch eine Patientenverfügung ist der jeweilige Bereich aber bereits geregelt, so dass hier die Bestellung eines Betreuers ausscheidet. Ein Bevollmächtigter ist gleichfalls an eine Patientenverfügung gebunden.

Patientenverfügungen binden auch den Arzt und Pflegende, die zu ihrer Tätigkeit der Zustimmung des Patienten bedürfen. Diese hat der nicht mehr einwilligungsfähige Patient in seiner Patientenverfügung näher umschrieben. Eine diesem Patientenwillen widersprechende Behandlung oder Pflege ist nicht zulässig (BGH XII ZR 177/03 vom 8. Juni 2005) und zu beenden. Der Arzt oder Pfleger kann sich weder auf eine etwa in einer Pflegevereinbarung vereinbarte künstliche Ernährung noch sein Berufsethos oder Gewissen zur Rechtfertigung seines Handelns berufen. Er kann aber die Behandlung in andere Hände übergeben und so seinem Gewissen entsprechen. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine strafrechtlichen Konsequenzen für den Betreuer/Bevollmächtigten oder den Arzt oder das Pflegepersonal für den Fall vor, dass eine Patientenverfügung befolgt wird, obwohl das Leben des Patienten gerettet werden könnte (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 2. 8. 2001). Daher sahen die damaligen Gesetzentwürfe (Stand 2007) keinen Änderungsbedarf im Strafrecht.

Das Bundesjustizministerium äußerte sich damals zu der Frage, wann Patientenverfügungen verbindlich sind:

"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."

Ermittlung des Patientenwillens[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Patientenverfügung ist keine Arbeitserleichterung für Angehörige und Ärzte, sondern eine rechtlich verbindliche Anweisung. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung kommt Angehörigen oder Ehegatten in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidungsbefugnis zu. Die Äußerungen dieser Personen können lediglich dann, wenn der wirkliche Wille nicht (z.B. durch eine Patientenverfügung) feststeht, herangezogen werden, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen. Ausschließlich der Wille des Patienten und nicht, was andere in seiner Situation tun würden, ist für die Heilbehandlung und deren Abbruch nach geltendem deutschen Recht die alleinige Richtschnur. Der Bundesgerichtshof formuliert in seiner Grundsatzentscheidung vom 17. März 2003 ( Aktenzeichen: XII ZB 2/03) [1]:

„Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sog. Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist.
Liegt eine solche Willensäußerung, etwa – wie hier – in Form einer sogenannten ‚Patientenverfügung‘, vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) verlangt, daß eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.
Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen ‚Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen‘ des Betroffenen ‚korrigiert‘ werden, es sei denn, daß der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, daß die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfaßt.“

Missachtung einer vorliegenden Patientenverfügung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Klarstellung der Rechtslage durch Änderungen im Betreuungsrecht im Jahr 2009 wurde durch die vermeintliche Zunahme der Missachtung von Patientenwillen und Patientenverfügung durch ärztliches und pflegerisches Personal von der Politik als notwendig erachtet.Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „name“ ist ungültig oder zu lang. Ob sich das beschlossene Gesetz in der Praxis bewährt, wird sich erst herausstellen müssen. Schließlich schreibt es nicht vor, dass Patientenverfügungen zur Erstellung fachkundiger Beratung bedürfen.Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „name“ ist ungültig oder zu lang. Somit werden gegensätzliche Interpretationen des verfassten oder mutmaßlichen Willens von einwilligungsunfähigen Patienten zwischen Ärzten, Pflegenden und Angehörigen auch weiter an der Tagesordnung bleiben. Um solche Konfliktfälle zu verhindern und nicht langwierigen Gerichtsverfahren unterlegen zu müssen, hat die gemeinnützige Deutsche Stiftung Patientenschutz ebenfalls im Jahr 2009 eine Schiedsstelle Patientenverfügung eingerichtet. Diese hilft lt. eigenen Angaben der Stiftung bei Auseinandersetzungen, berät und vermittelt zwischen den Beteiligten. Im Streitfall soll jede Patientenverfügung innerhalb von zwei Werktagen gebührenfrei geprüft werden.Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „name“ ist ungültig oder zu lang.

Betreute Patienten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im eingangs zitierten Beschluss des BGH XII ZR 2/03 vom 17. März 2003 hatte der Betreuer nicht der vom Arzt vorgesehenen lebenserhaltenden künstlichen Ernährung zugestimmt, wollte den Patienten vielmehr mit nur leidlindernder Medikation und Gabe von Wasser sterben lassen. Für diesen Fall hat der BGH entschieden, dass diese Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen (jetzt: betreuungsgerichtlichen) Genehmigung bedarf, also der Betreuer die letzte Entscheidung nicht ohne den Richter treffen kann.

In dem weiteren Beschluss BGH XII ZR 177/03 vom 8. Juni 2005 hat der BGH dies präzisiert: dem Pfleger steht keine eigene Entscheidungsbefugnis zu gegen ein von Betreuer und Arzt beschlossenes "Abschalten der Maschinen", um den Patient schmerzfrei sterben zu lassen. Ob und inwieweit der BGH in dieser Entscheidung das am 17. März 2003 aufgestellte Kriterium des "irreversibel tödlichen Verlaufes" als Voraussetzung entfallen lässt, bleibt offen, da der Patient zwischenzeitlich verstorben ist und keine Hauptsacheentscheidung gefällt wird.

Der Referentenentwurf der Bundesregierung vom November 2004 und der Diskussionsentwurf von MdB Stünker zur Änderung des Betreuungsrechts (Stand März 2007) schreiben den Beschluss von 2003 fest und erweiteren dies um die Fallvariante, dass der Arzt die Einstellung der künstlichen Ernährung anbietet und der Betreuer dies ablehnt. Der Bosbach-Entwurf (CDU) sieht in jedem Fall eine Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts vor.

Notfallsituation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein praktisches Problem der rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, dass sie bei einem Notfall oft nicht vorliegt und in der Eile der Notsituation auch nicht ermittelt werden kann. Deswegen werden Wiederbelebungsmaßnahmen häufig auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dem widersprochen hatte. Allerdings ist beim Verbot der Wiederbelebung darauf zu achten, ob der Verfügende diese nicht nur für den Fall seines Siechtums verboten hat und keine Einwände gegen notärztliche Maßnahmen bei einem Unfall oder plötzlichen Anfall erhoben hat.

In der gebotenen Eile während einer Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des Patienten richtig wiedergibt.

Das in der Schweiz (siehe dort) praktizierte Verfahren böte auch in Deutschland hier praktische Hilfe: ebenso wie ein Organspendeausweis könnte ein in der Brieftasche enthaltener Hinweis auf das Bestehen und den Verwahrer einer Patientenverfügung ungewollte Notfallmaßnahmen wenigstens teilweise hindern.

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Schweiz existieren verschiedene Organisationen wie Exit (Schweiz) oder Dignitas (Verein), welche Kopien von Patientenverfügungen und auch Vollmachten zur Durchsetzung dieser Verfügungen aufbewahren; allerdings ist es die Regel, dass auch Ehegatten und enge Angehörige im Besitz dieser Dokumente sind. Die Sterbehilfeorganisation Exit zum Beispiel gibt an ihre Mitglieder, die eine Patientenverfügung unterschrieben haben, einen Ausweis im Kreditkartenformat ab. Dieser erlaubt es dem Arzt, in einem Notfall Angehörige und die Organisation anzufragen, ob eine Patientenverfügung besteht.

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Österreich wurde im Mai 2006 ein Patientenverfügungsgesetz erlassen. Damit sollen Patienten bis zu fünf Jahre im Voraus bestimmen können, welche Behandlungsmethoden sie ablehnen, sollten sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen. Das Gesetz muss noch vom Parlament verabschiedet werden. Unterschieden werden soll zwischen der "verbindlichen" und der "beachtlichen" Patientenverfügung. Für eine "verbindliche" ist volle Einsichts- und Urteilsfähigkeit nötig. Minderjährige oder Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, sollen diese Erklärung nicht abgeben können. Die Patientenverfügung, die nach Beratung durch einen Arzt bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder der Patientenanwaltschaft unterzeichnet werden kann, soll fünf Jahre gültig sein. Wenn nicht alle Formvorschriften eingehalten werden, ist es eine "beachtliche" Verfügung, die den Ärzten als Orientierungshilfe dienen kann.

Das Patientenverfügungsgesetz ist im Dezember 2006 erweitert worden. Ab sofort können Ärzte in die Patientenverfügung Einsicht nehmen. Dies soll in Notfällen entscheidende Zeit sparen, wenn der Patient selbst nicht mehr einsichts-, äußerungs- oder urteilsfähig ist. Mit der Erweiterung sieht der behandelnde Arzt nicht nur, ob eine Patientenverfügung besteht, sondern kann auch den festgelegten Patientenwillen einsehen und dessen abgelehnte Behandlungsformen ausmachen.

Geschichte der Patientenverfügung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im den Jahren von 1976 bis 1980 existierte eine „Initiative für Humanes Sterben auf Wunsch von Sterbenden“ des Bundes für Geistesfreiheit in Nürnberg, aus der 1980 die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben hervorging. Diese Initiative verteilte eine „Verfügung an Ärzte“, in welcher sich die Betreffenden für den Fall eigener Äußerungsunfähigkeit gegen Therapien der bloßen Sterbensverlängerung aussprechen konnten. Gleichzeitig war diese Verfügung mit einer Organspendeerklärung verbunden. Im Jahr 1978 präsentierte der Kölner Arbeitsrechtler Uhlenbrock der Öffentlichkeit ein so genanntes „Patiententestament“, das in den Folgejahren von einem Verlag verkauft worden war. Diesem wurde bereits eine kleine Hinweiskarte beigefügt, die man im Geldbeutel etc. bei sich tragen konnte. Die Hamburger Ärztekammer verteilte 1979 ein solches "Testament" an Patienten. Nachdem im Jahre 1980 der damalige Landesvorsitzende des „Bund für Geistesfreiheit“ in Bayern, Hans Henning Atrott, zum Präsidenten der neu gegründeten "Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben" gewählt worden war, schuf er in den folgenden Monaten für den Fall eigener Äußerungsunfähigkeit neue, abgestufte Formen der Vorauserklärungen zur medizinischer Therapie im Sterbeprozess. Da der Verlag, der das Uhlenbrocksche "Patiententestament" verkaufte, urheberrechtlich auf diesen Begriff bestand und sogar Atrott mit Klagen drohte, prägte er den Begriff „Patientenverfügung“, der bald darauf den des "Patiententestaments" ablöste, schon allein deshalb, weil Atrott dieser Sache in der Öffentlichkeit zur Bekanntheit verhalf. Dabei konnte zwischen Verfügungen unterschiedlicher Ablehnung sterbensverlängernder Behandlungen einerseits, wie auch der Ausschöpfung von Therapien zur Lebens- bzw. Sterbensverlängerung andererseits, gewählt werden. Letzteres war die erste Willenserklärung dieser Art weltweit. Der südafrikanische Herzchirurg Christiaan Barnard, der später gemeinsam mit Atrott auf internationalen Kongressen für Sterbehilfe auftrat, gestattete Atrott seine Patientenverfügungen im Zusammenhang der Präsentation der deutschen Ausgabe seines Buches „Good life – good death“ (Gutes Leben - würdiger Tod“, Hestia-Verlag, Bayreuth 1981) im September 1981 der Öffentlichkeit vorzustellen. Der Organspendeausweis wurde hiermit nicht mehr verbunden, weil Patientenverfügungen vorwiegend von älteren Personen getroffen wurden und Organe von Personen über 55 Jahren in der Regel nicht transplantiert werden. Die Erklärung für die Ausschöpfung aller Therapien im Sterbeprozess wurde im Laufe der Jahre eingestellt, nachdem kein einziger Fall einer solchen Wahl bekannt geworden war. Pünktlich mit Inkrafttreten des neuen Betreuungsgesetzes zum 1. Januar 1992 wurden von Atrott neue Patientenverfügungen mit einer Vorsorgevollmacht der Öffentlichkeit unter dem Titel Patientenschutzbrief vorgestellt.

Entwicklung in Deutschland bis zur erstmaligen gesetzlichen Regelung der Patientverfügung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der 66. Deutsche Juristentag hat sich am 20. September 2006 mit großer Mehrheit für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ausgesprochen. Das bedeutet, dass Behandlungsabbrüche und das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen auch schon vor der Sterbephase rechtlich erlaubt sein sollen. Im Strafgesetzbuch soll ausdrücklich klar gestellt werden, dass sich Ärzte in solchen Fällen nicht strafbar machen. Hierzu hat sich unverzüglich eine kontroverse Debatte in der Öffentlichkeit ergeben.

Im Frühjahr 2007 wurden im Bundestag zwei fraktionsübergreifende Gruppenanträge eingereicht, die sich darin unterscheiden dass der Antrag von Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke et.al im Gegensatz zu dem andern Antrag keine Verbindlichkeit der Patientenverfügung für den Fall vorsieht, dass die Befolgung der Patientenverfügung zum Tod führen würde, obwohl die Erkrankung noch keinen unumkehrbaren tödlichen Verlauf genommen hat.

August 2009: Ein Muster einer Patientenverfügung ist auf www.fachverlag-pflegerecht.de kostenlos abrufbar.

Der Bundestag hat sich am 29. März 2007 in Vorbereitung einer gesetzlichen Neuregelung mit der Patientenverfügung befasst. Hierzu werden mehrere Gesetzesentwürfe aus den Reihen des Bundestags vorgelegt, die eine unterschiedliche Reichweite beinhalten:

2009 wurde die Patientenverfügung erneut diskutiert und es kam zu einer Entscheidung nach der Ärzte sich an vorliegende Patientenverfügungen halten müssen. Der Bundestag beschloss, dass Gerichte nur noch im Streitfall einschreiten müssen. Für den Gruppenentwurf des SPD-Rechtsexperten Joachim Stünker stimmten am 18. Juni 2009 317 von 566 Abgeordneten. 233 Abgeordnete stimmten dagegen, nur fünf enthielten sich der Stimme. Damit wurden zwei Entwürfe abgelehnt, welche die Gültigkeit von Patientenverfügungen deutlich stärker eingeschränkt hätten (Entwürfe von Gruppen um Wolfgang Zöller (CSU) und Wolfgang Bosbach (CDU)). Nunmehr kann jeder Volljährige im Voraus schriftlich festlegen, ob und wie er behandelt werden soll, wenn er z. B. im Krankenhaus seinen Willen nicht mehr äußern kann.

Vorsorgevollmacht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Statt einer Patientenverfügung kommt auch eine Vorsorgevollmacht an eine Vertrauensperson in Betracht. Dabei wird eine einzelne Person mit etwas beauftragt bzw. ihr wird die Entscheidung dazu freigestellt.Die Vorsorgevollmacht, auch die über Vereinbarungen mit Ärzten, Krankenhäusern oder Pflegeheimen, ist im BGB rechtlich eindeutig geregelt. Sie bedarf keiner notariellen Beglaubigung (anders als bei Immobilien-Entscheidungen). Eine vorhergehende Beratung mit einschlägig erfahrenen Anwälten und Ärzten etc. ist aber empfehlenswert.

Aufbau einer Patientenverfügung:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Genaue Daten des Betroffenen
  • Situation, ( Bsp. Nach Unfall..) wie sie gelten soll
  • Festlegung welche ärztliche oder. pflegerischen Maßnahmen gehandhabt sollen
  • Wenn vorhanden sollte man darauf hinweisen, ob eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder ein Organspendeausweis besteht.
  • Schlussbemerkung
  • Datum, Unterschrift
  • Hinweise auf rechtliche und ärztliche Behandlung.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Ernst Ankermann: Sterben zulassen. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. München u. Basel 2004, ISBN 3-497-01693-4
  • Axel Bauer, Thomas Klie: Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten - richtig beraten? 2. Aufl, Heidelberg 2005, ISBN 3-8114-3064-5
  • Bundesärztekammer: Empfehlungen zur Patientenaufklärung, in Wiesing, Urban (Hrsg.): Ethik in der Medizin, Stuttgart 2000, S. 101 ff, ISBN 3-15-018069-4
  • Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz (Hrsg.): Patientenverfügungen - Fügen oder Verfügen? (Schriftenreihe der BAG Band III). Der Hospiz Verlag, Wuppertal 2002, ISBN 3-9808351-0-3
  • Rolf Coeppicus: Sterbehilfe, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Ein Ratgeber für Rechtssicherheit am Lebensende. Klartext Verlag, Essen 2006, ISBN 3-89861-578-2
  • Thomas Klie, Johann-Christoph Student: Die Patientenverfügung; 9. Aufl., Freiburg i.Br. 2007, ISBN 3-451-05044-7
  • Judith Knieper: Patiententestament, dtv-Taschenbuch, München 2001, ISBN 3-423-58032-1
  • Arnd T. May: Autonomie und Fremdbestimmung bei medizinischen Entscheidungen für Nichteinwilligungsfähige; Münster, 2000, ISBN 3-8258-4915-5
  • Anne Röthel, Benjamin Heßeler: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im englischen Erwachsenenschutzrecht: Mental Capacity Act 2005; FamRZ 2006, 529
  • Stephan Sahm: Das Leben am Ende des Lebens. In: Frankfurter Rundschau vom 24. Jan. 2007
  • Achim Seifert: Zur Stärkung der Patientenautonomie in Frankreich; FamRZ 2006, 11
  • Rudolf/Bittler: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung; Bonn 2000, ISBN 3-8240-5016-1
  • Matthias Winkler: Vorsorgeverfügungen - Patientenverfügung, Vorsorgeverfügung, Betreuungs- und Organverfügung, 2. Aufl., München 2005 (Beck´sche Musterverträge Band 44), ISBN 3-406-52680-2
  • Christian Zehenter: Patientenratgeber, 2. Aufl., München 2002, ISBN 3-423-05662-2
  • Ausführliche Literaturliste im Online-Lexikon Betreuungsrecht zum Thema Patientenverfügung

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Broschüren, Formulierungshilfen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gesetzesentwicklung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsprechung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Richtlinien für Ärzte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Infos zum Recht in Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verbände/Vereine[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Fußnoten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


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