Bettgitter

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Bettgitter sollen dem Schutz eines "Patienten" dienen. Sie sind ein Zubehör für das Pflegebett und sollen ein unbeabsichtigtes Herausrollen im Schlaf verhindern. Darf nicht gegen den Willen der Person zum Verhindern des Verlassens des Bett verwendet werden. Sie können die Bettseite vollständig sperren oder nur einen Teil der Seite.

Um die Assoziationen von Bettgitter mit Gefängnis und eingesperrt sein oder dem Gitterbett zu vermeiden wird in manchen Krankenhäusern auch von "Bettseitenstützen" oder "Bettseitenteilen" gesprochen. Man kann sie auch Geländer nennen.

Prinzip[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bettgitter stellen einen einfachen, mechanischen Schutz dar, damit ein Patient nicht aus dem Bett fallen soll. Sie sind meist einteilige Gitter, die über eine ganze Bettseite gehen und am Kopf- bzw. Fußteil eingerastet werden. Bei neueren Modellen (kommend aus den USA) sind sie oft zweiteilig, d.h., ein Teil von Kopfhöhe bis Hüfthöhe, ein Teil von Beckenhöhe bis Fußende des Betts kann separat flachgestellt oder aufgerichtet werden.

Oft sind die Seitenstützen mit einen Feststellknopf am Kopf und/oder Fuß-Ende versehen, so dass diese für unruhige und desorientierte Patienten außer Reichweite und damit nicht selbst herunterzulassen sind.

Ziele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bettgitter sollen verhindern, dass Menschen aus dem Bett fallen oder aufstehen, weil sie:

  • ein breiteres Bett oder ein Bett an der Wand gewohnt sind und befürchten, im Schlaf sich herauszudrehen
  • sie momentan eine erhöhte Sturzgefahr haben und dies momentan nicht selbst einschätzen können
  • sie aus therapeutischen Gründen auch gegen ihren Willen im Bett bleiben müssen (strenge Abwägung - siehe auch rechtliche Situation!)

Probleme[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ist ein Patient momentan nicht in der Lage, seine Sturzgefahr zu erkennen und entsprechend zu handeln (Demenz, Delir, u.a.), wird er auch den Sinn eines Bettgitters nicht erkennen. Wacht er also mitten in der Nacht auf, verspürt z.B. Harndrang, kann sich an seine Sturzgefahr und die Erklärung am Abend, dass und warum er Bettgitter bekommt nicht erinnern, wird er versuchen, auch über das Bettgittter zu klettern. Dadurch wird er von einer um das Bettgitter höhere Strecke fallen als ohne Bettgitter - Die Gefahr einer schweren Folge des Sturzes ist also erhöht!

Um also einen solchen Patienten wirksam vor einem Sturz aus dem Bett zu hindern, muss der Patient zusätzlich zu Bettgittern mit einem oder mehreren Gurten fixiert werden (mit allen begleitenden Problemen: erhöhte Gefahr des Dekubitus, Thrombose, Wund scheuern, Unruhe, Verlust des Vertrauens etc.)

Rechtliche Situationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ist ein alter Mensch im Pflegeheim oder ein Patient einsichts- und steuerungsfähig und stimmt er der Benutzung der Seitenteile oder der Bettgitter zu, grenzt er selber seine Freiheit ein; die Freiheitsbeschränkung ist durch seine Einwilligung gerechtfertigt. (Ein Problem kann der Nachweis dieser Einwilligung darstellen.)

Das Anbringen und Hochziehen von Bettgittern stellt juristisch gesehen den objektiven Straftatbestand einer Freiheitsberaubung dar, wenn der Pflegebedürftige durch die Bettgitter daran gehindert wird, das Bett zu verlassen. Es bedarf daher eines Rechtfertigungsgrundes:

  • Diese Art der Einschränkung der Bewegungsfreiheit muss durch einen Richter angeordnet sein (mit der Festlegung in welcher Art, bei welchen Situationen und maximale Dauer der Anordnung)
  • Tritt ein Notfall ein, darf der behandelnde Arzt für maximal 24 Stunden die Fixierung mit Bettgittern genehmigen, dauert sie länger oder wird sich absehbar wiederholen, hat er einen Richter zu verständigen.
  • Während einer Pflegesituation ist es möglich, kurzfristig Bettgitter hochzustellen, solange die Pflegekraft in unmittelbarer Nähe ist und sie bald wieder herunter lässt (hier gilt es nicht als Freiheitsberaubung, sondern z.B. als offensichtlicher Schutz während man das Bett hochstellen oder verschieben muss o.ä.)
  • Hat der Patient einen rechtlichen Betreuer, dessen Aufgabenbereich die Gesundheitssorge umfasst, so muss der Betreuer einverstanden sein und gleichzeitig die Freiheitsbeschränkung durch ein Bettgitter beim Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) beantragen.

Derjenige, der das Bettgitter hochzieht und somit eine Freiheitsberaubung begeht, muss sich selbst überzeugen, ob eine ausreichende rechtliche Grundlage vorhanden ist - also eine kurzfristige (24h) Arztanordnung oder eine betreuungsrechtliche richterliche Genehmigung.

Ergänzung:

Entgegen der Meinung mancher Pflegeeinrichtungen ist auch die Zustimmung durch einen Betreuer in Form einer Bettgittervereinbarung oder ähnlicher Formulierungen allein ohne die richterliche Genehmigung keine ausreichende Rechtfertigung für das Bettgitter.

Hierzu:

§ 1906 Abs. 2 BGB: Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

Dokumentation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Anbringen und Hochziehen von Bettgittern bedarf jedesmal erneut einer Dokumentation mit Angabe von Zeitpunkt, Begründung, (sofern nicht andere geschehen:) Hinweis auf die Genehmigung (also z.B. "auf Wunsch des Patienten", "entsprechend Arztanordnung"), und regelmäßiger Kontrolle, ob die Bettgitter ausreichenden Schutz darstellen.

Vermeidung von Bettgittern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um Bettgitter zu vermeiden, gibt es zwei Wege

  • Vermeiden eines Sturzes aus dem Bett
    • am Boden schlafen lassen Pflege am Boden
    • zwei Betten zusammenstellen (größere Liegefläche)
    • in Ruf- und / oder Sichtweite bleiben und bei Bedarf persönlich helfen
    • Bewegungsmeldematten

Risiko[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es kann zur Strangulation oder hypoxischen Krise kommen, wenn sich die unzureichend fixierte Person über den Bettrand beugt und z. B. kopfüber eingeklemmt daran hängen bleibt.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Birgit Hoffmann, Thomas Klie (Herausgeber): Freiheitsentziehende Maßnahmen: Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen in Betreuungsrecht und -praxis. 204 Seiten. Müller Jur.Vlg.C.F.; 2004. ISBN 3-8114-3106-4

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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