Stationsleitung
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Die Fachkraft zur Leitung einer Pflege- und Funktionseinheit wurde früher Stationsleitung, Stationsschwester oder Wohnbereichsleitung oder - im ambulanten Bereich Einsatzleitung- genannt. Als Abteilungsleitung ist sie für die pflegerische Koordination mehrerer Stationen einer Klinik oder Wohnbereiche eines Heims zuständig (und evtl. Mitglied der Pflegedienstleitung, die dann aus mehreren Personen besteht).
Ob sich der neue Begriff durchsetzt, ist noch nicht zu erkennen (Stand: 2005 und immer noch 2012).
Ziele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Sie/Er arbeitet in der Pflege mit und hat Führungsaufgaben für staatlich geprüfte und angelernte Pflegekräfte (untere Ebene der Personalführung). Die (Stations-)Leitung ist für Bewohner und Pflegepersonal die erste Anlaufstelle. Damit repräsentiert sie im Alltag die jeweilige Institution.
In dem zentralen Fach Organisation und Führung mit Übungen zur Praxis erwerben die WeiterbildungsteilnehmerInnen vor allem die fachlichen und personalen Fähigkeiten zur Leitung einer Pflege- bzw. Funktionseinheit bzw. zur Pflegedienstleitung einer ambulanten Einrichtung.
Sie sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern motivieren und die Zusammenarbeit optimieren. In exemplarischen Übungen zu Kooperation und Gesprächsführung erlernen sie Zielbildungsprozesse zu initiieren und Gesprächssituationen zu erproben. Unterschiedliche Interessenlagen von Klienten, Angehörigen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können dadurch besser verstanden und bewertet werden.
Der Erwerb von Kenntnissen in Aufbauorganisation und Organisationsentwicklung zeigt modellhaft die zentrale Bedeutung von Organisationsverfahren in modernen sozialen Einrichtungen. Planung, Kontrolle und Dokumentation als Merkmale der Ablauforganisation werden sowohl theoretisch erlernt als auch in praktischen Übungen z. B. im Praktikum vertieft.
Zu den anderen Fächern: Die WeiterbildungsteilnehmerInnen der Lehrgänge "Fachkraft zur Leitung einer Pflege- und Funktionseinheit" lernen u. a., dass Pflegewissenschaft praktische Orientierung bietet und in schwierigen Situationen des Alltags hilfreich sein kann. Persönliches Überdenken der eigenen Berufstätigkeit und die Veränderungen des Berufsalltags erfordern immer wieder ein hohes Maß an Flexibilität. Sie erkennen, daß die Praxisfelder Pflege und Wissenschaft eng verbunden sind d. h. es gibt keine sichere Pflegepraxis ohne Wissen und Kenntnisse.
Die Auseinandersetzung mit Pflegetheorien, Pflegemodellen und Pflegeforschungs-Ergebnissen leisten dazu einen Beitrag.
Erwachsenenbildung bezieht die Berufserfahrung der WeiterbildungsteilnehmerInnen der Fachschule für Altenpflege mit ein. Somit ist eine offene, handlungsorientierte und fächerverbindende Unterrichtsgestaltung dem Lehrplan angemessen.
Die Ziele und Inhalte des Lehrplans Rechtskunde bauen auf den rechtskundlichen Vorkenntnissen der Pflegekräfte auf und vertiefen die Kenntnisse. Als Anweisende und zugleich sehr oft selbst Ausführende haftet die Stationsleitung zivil- und strafrechtlich. Genaue Kenntnisse von Straftatbeständen und zivilrechtlichen Vorschriften, besonders beim Delegieren von Tätigkeiten, ermöglichen ihr/ihm ein verantwortungsbewußtes Führen.
( * WeiterbildungsteilnehmerInnen sind hier jeweils staatl. geprüfe PflegerInnen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung)
Aufgaben sind:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Globale Zielvorgabe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Ansprechperson für KundInnen und deren Angehörigen zu sein
- Erstellung der Pflegeplanungen koordinieren
- Pflegepersonen und andere Mitarbeitende/Praktikanten zur Arbeit einzuteilen; Kooperation im Team ermöglichen
- Die Sicherstellung einer mit den KundInnen vertraglich vereinbarten Pflegequalität fortlaufend zu gewährleisten
- Interne Kommunikation sicher handhaben
Über- und Nachordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Wohnbereichsleitungen / Stationsleitungen / Fachkräfte zur Leitung einer Funktionseinheit sind der PDL im Rahmen der Organisationsstruktur der Einrichtung hierarchisch nachgeordnet. Ihnen selbst sind alle Pflegemitarbeiterinnen des jeweiligen Bereichs nachgeordnet. Sie/Er wird vertreten von Wohnbereichsleitungen anderer Wohnbereiche nach Absprache bzw. durch die ständige Stellvertretung.
Ob Teile oder alle hauswirtschaftlich Tätigen in dem Bereich von der Fachkraft (usw.) geleitet werden, ist unterschiedlich.
Allgemeine Anforderungen an die jeweilige Stelleninhaber/-in[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Fachliche Qualifikation (in der Regel gute oder sehr gute pflegerische Leistungen)
- abgeschlossene Weiterbildung bzw. Bereitschaft zur berufsbegleitenden Erwerb als gepr. Fachkraft
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer vergleichbaren Einrichtung
- (in manchen Einrichtungen weitere Voraussetzungen)
- Fähigkeit zur Lösung oder Bewältigung von Konflikten
- Umfang der erwarteten Beteiligung an der Pflege (z. B. in Wochenstunden)
- Persönliche Eignung
- Bereitschaft zur Verantwortung gegenüber Patienten, fachl. und dienstl. Vorgesetzten und den Mitarbeitenden
- Entscheidungsfähigkeit
- Organisationsfähigkeiten (sollten durch Stellenbeschr. beschrieben sein; siehe Fachl. Anforderungen)
- Kooperativer Kommunikationsstil (die entspr. Fähigkeitsforderung zur genannten Bewältigung von Konflikten)
- Klarer Ausdruck mündlich und schriftlich
- Einsatzbereitschaft (auch bei klarer Regelung von Mehrarbeit ist dies durch die Fachkraft zunächst weitgehend eigenverantwortlich einzusetzen)
Punkte in der Stellenbeschreibung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Generelll sind ihre Aufgaben als direkte Vorgesetzte (-er) die Arbeitsorganisation der Arbeitsabläufe und die Überprüfung der Pflege ihres Teams (z. B. anhand von Pflegestandards oder Dienstanweisungen). Die Aufzählung der Aufgaben in vielen Stellenbeschreibungen ist sehr oft pauschal oder umfasst im Einzelnen ohne vollständig zu sein:
- Tage- oder wochenweise Einteilung der Mitarbeitenden in Schichten oder Untergruppen (vgl. Gruppenpflege, Rahmendienstplan)
- Erstellung und Abrechnung von dem entsprechenden Dienst- und Urlaubsplänen, z.B. auch durch Freizeitausgleiche
- Arbeitsvorbereitung und -einteilung, Leistungskontrollen bei allen Mitarbeitenden stichprobenartig
- Beteiligung an der Personalführung nach Anweisung durch die PDL (z. B. Bewerbungsgespräche, Mitarbeitermotivation, Beurteilungen, evtl. regelmäßige Jahreszielgespräche)
- Weitergabe von Informationen strukturieren (in alle denkbaren Richtungen zwischen den Beteiligten, z. B. Besprechungen im Team, Telefonate mit MA, Rundschreiben, Mailverteiler)
- Kooperation, interne und externe:
- intern z. B. regelmäßige Besprechungen; Probezeit begleiten; erledigte Fehler / Fehlverhalten von Mitarbeitern vergessen können
- mit internen und externen KooperationspartnerInnen; z. B. Hausmeister, Küche, Arztpraxen, externe Reinigungsfirma
- Warenwirtschaft (z. B. Produktbestellungen, Lagerhaltung etc; insbesondere auch der Medikamente über Apotheken)
- Qualitätssicherung und -weiterentwicklung in der Pflege
- z. B. Analyse und Korrektur der Pflegeplanungen, Pflegedokumentationen, Pflegevisiten,
- Vorbereitung künftiger Qualitätsprüfungen
- Beteiligung an Fortbildungsmaßnahmen (aktiv, durch Evalutation, durch Motivation des Teams dazu)
- Arbeitssicherheit (Einweisungen, Terminüberwachung, Meldungen an Sicherheitsbeauftragte)
- Beschwerdemanagement - Systematischer Umgang mit Beschwerden / Reklamationen von KundInnen zur Vermeidung künftiger Fehler
- Für Beschwerden der Patientinnen über einzelne Alten-, Gesundheits- u. KrankenpflegerInnen und der übrigen MitarbeiterInnen ist die Leitungskraft (WBL usw.) die zuständige Ansprechperson. Sie hat die Kundinnnen/Patientinnen auch gezielt nach deren Zufriedenheit zu fragen.
- Intern ist sie auch die Verteterin der Belange ihres Teams im Rahmen der jeweiligen Institution (z. B. bei Leitungsbesprechungen, Stellenplan-Verhandlungen).
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zum Beispiel der Aufbau der Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 28. Mai 1996 V/1-6626.35/2 für die zweijährige Fachschule für Altenpflege, Schwerpunkt Leitung einer Pflege- und Funktionseinheit, in Teilzeitform
Vermutlich ähneln andere Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen dieser sehr stark.
Einzelbestimmungen der PO[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- § 1 Zweck der Ausbildung
- § 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung
- (1) Die Ausbildung dauert zwei Schuljahre in Teilzeitform.
- (2) Während der Ausbildung haben die insgesamt mindestens 400 Stunden ausbildungsbezogene Praxis in einer im Einvernehmen mit der Schule festgelegten Einrichtung abzuleisten.
usw.
- § 3 Bildungsplan, Stundentafel
- § 4 Pflichtfächer, Zeugnis,
- § 5 Hausarbeit
(1) Zum Ende des ersten Jahres erstellen die Auszubildenden eine schriftliche Hausarbeit, deren Thema von der Schule festgelegt wird. Die Note wird mit den Leistungen des Faches Organisation und Führung mit Übungen verrechnet und zählt wie zwei Klassenarbeiten. (2) Die Auszubildenden haben die schriftliche Ausarbeitung selbständig anzufertigen und dies schriftlich zu versichern. (3) Die Hausarbeit wird von einem vom Schulleiter bestimmten Lehrer korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden.
- Aufnahmeverfahren
- § 9 Teile der Prüfung ..
Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einem mündlichen Teil und der Facharbeit.
- § 11 Anmeldenoten, Zulassung zur Prüfung
- § 13 Schriftliche Prüfung
…
- * (2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:
1. Berufs- und Arbeitspädagogik - Arbeitszeit 120 Minuten
2. Gerontopsychiatrie - Arbeitszeit 120 Minuten
3. Organisation und Führung mit Übungen - Arbeitszeit 180 Minuten
- § 14, Facharbeit
(1) Die Facharbeit ist im Fach Organisation und Führung mit Übungen anzufertigen. In ihr soll der Auszubildende anhand eines Fallbeispiels die erworbenen Kenntnisse berufsbezogen umsetzen.
(2) Die Themen für die Facharbeit werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne auf Vorschlag der Auszubildenen von der Schule in Absprache mit der Einrichtung spätestens sechs Monate vor Ende der Ausbildung festgelegt. Nach Bekanntgabe des Themas an die Auszubildenden beträgt die Bearbeitungszeit mindestens drei Monate.
….
- § 15, Mündliche Prüfung
(I) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Auszubildender und Fach dauern.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- und Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Auszubildende zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Pflichtfächer erstrecken. Jeder Auszubildende muß im Fach Rechtskunde geprüft werden; diese Prüfung dauert in der Regel ca. 20 Minuten
(4) Aufgrund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und gegebenenfalls in welchen weiteren Fächern der Auszubildende mündlich zu prüfen ist. Jeder Auszubildende soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden.
…
- § 17, Zeugnis
- § 18, Wiederholung der Prüfung, Entlassung
- Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
…..
- § 26, Inkrafttreten
...... gilt ab dem Schuljahr l996/97. Wurde zum Teil geändert 2003.
- im Anhang eine verpflichtende Stundentafel
Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Arbeitsvertrag
- Beispiel für einen Arbeitsvertrag Pfegeberufe
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Kämmer Karla; Schröder Barbara (Hrsg.): Pflegemanagement in Alteneinrichtungen. 1998 3. Auflage. Hannover, Schlütersche. ISBN 3-87706-579-1 (März 2006 - 5. Aufl.)
Andere siehe auch: Pflegelehrbuch